"Haltbarkeit" des 1.Staatsexamen

  • Hallo allerseits,


    kann mir jemand von euch eine gesicherte Information bezüglich der Halbarkeit des 1.Staatsexamens (RS) in Baden-Württemberg geben. Ich habe an der PH gehört, dass man bis zu vier Jahre warten kann, bis man mit dem Referendariat beginnt. Verstreicht mehr Zeit, kann ggf. eine Nachprüfung verlangt werden. Nun frage ich mich, wie verlässlich diese Aussagen sind und was es mit dieser ominösen Nachprüfung auf sich hat. Ich verstehe eigentlich überhaupt nicht, dass ein 1.Staatsexamen "verfallen" kann. Vielleicht weiß ja jemand von euch mehr.


    Freue mich über Antworten


    Lg L

  • Das erste Staatsexamen verfällt nicht.
    Du hast allerdings keinen Anspruch mehr auf eine Aufnahme ins Referendariat, falls du 5 Jahre zwischen 1.Stex und Beginn des Refs verstreichen lässt.
    Dann wird vom Arbeitgeber "Staat" unterstellt, dass du nicht mehr "fit" genug in der Materie bist und dich nicht mehr auf der Höhe der didaktischen Diskussion bewegst. Deshalb stellt der Staat dich nicht mehr ohne weiteres ins Referendariat ein. Das Referendariat ist immerhin keine Hochschulausbildung, sondern der erste Teil der Laufbahn im Staatsdienst.


    Privatschulen verlangen zwar meist das 2.Staatsexamen als Einstellungskriterium, müssen dies jedoch nicht zwingend tun.


    Durch ein Kolloqium an der Hochschule musst du nachweisen, dass dein Wissen für ein erfolgreiches Referendariat ausreicht und du nicht bereits alles aus dem Studium vergessen hast. Das Kolloqium ist im Prinzip eine nochmalige Prüfung in deinen Fächern und in Pädagogik. Auskünfte zum Ablauf erteilt die Hochschule.


    Rententechnischer Haken:
    Weil die Lehrerausbildung in zwei Phasen gegliedert ist, geht die RV davon aus, dass du ohne Absolvierung der 2.Phase deine Ausbildung abgebrochen hast. Für abgebrochene Ausbildungen gibt es keine Anrechnungszeiten.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Hallo alias,


    und vielen Dank für die profunde Antwort. Ich weiß ich gehe jetzt gleich ein wenig ins Detail, aber da Sie so ausführlich geantwortet haben, erhoffe ich mir, dass Sie vielleicht auch in den folgenden Spezialfällen Bescheid wissen.


    1. Sie schreiben, es dürfen max. 5 Jahre zwischen 1.Staatsexamen und dem Beginn des Refs liegen. Gilt in diesem Fall als Anfang des Zeitraumes das Ausgabedatum des 1. Staatsexamenszeugnisses oder ggf. der Tag der letzen Prüfung.


    2. Wird diese 5-Jahresregel in jedem Fall angewandt, oder wird im Einzelfall darüber entschieden? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird vorgegangen


    3. Gilt diese 5-Jahresregel auch wenn man das Ref in einem anderen Bundesland absolviert, also gerade nicht in dem Bundesland indem man das 1.SE gemacht hat


    Vielen Dank


    Lg L

  • bei mir lagen zwischen 1.Staatsex und Beginn des Ref 10 Jahre... Ich musste vor Zulassung zum Ref ein Kolloq am Seminar machen... Die Prüfung war nicht ohne. Ich habe in Lubu studiert, allerdings GHS...

  • Hi Alice0507,


    vielen Dank für die Antwort. Ihr Fall ist wirklich sehr interessant für mich, da ich davon ausgehe, dass dies in BW an den Pädagogischen Hochschulen gleich behandelt wird. Können Sie mir vielleicht kurz schildern, wie die ganze Sache abgelaufen ist? Muss mann in sämtlichen Fächern sozusagen das 1. Examen nachholen, oder wie sieht ein solches Kolloq aus. Bekommt man in diesem Zuge dann eine neue 1.Examensnote oder geht es bei der Sache nur darum zu testen, was der Kandidat noch weiß und die Note des 1.Staatsexamens bleib unberührt.


    Ich würde mich sehr über Antworten freuen


    Lg L

  • Muss mann in sämtlichen Fächern sozusagen das 1. Examen nachholen, oder wie sieht ein solches Kolloq aus.


    Also ich musste in meinen studierten Fächern mich prüfen lassen, d.h. Deutsch, Sachunterricht, Pädagogik






    Bekommt man in diesem Zuge dann eine neue 1.Examensnote oder geht es bei der Sache nur darum zu testen, was der Kandidat noch weiß und die Note des 1.Staatsexamens bleib unberührt.


    Man bekommt keine Note, es gibt nur Bestehen oder Nichtbestehen.


    Du kannst mir auch gerne eine E-Mail schicken, wenn du noch Näheres wissen möchtest:
    frohnmayer@wimbergschule.de


    LG alice

  • Hallo,


    mir ist bei diesem Thema immer noch nicht klar, ob man - wenn das 1.Examen, wie bei mir, länger als 5 Jahre zurückliegt - in JEDEM FALL in eine derartige Prüfung muss?! In den allgemeinen Informationen der ADD steht "es KANN eine Prüfung verlangt werden". Ich beginne nach den Sommerferien mit dem Referendariat und habe bisher keine Aufforderung zu einer solchen Prüfung erhalten. Allerdings hatte ich während des letzten Schulhalbjahres eine Vertretungsstelle. Könnte es sein, dass der Kelch einer solchen Prüfung deshalb an mir vorüberzieht oder erwartet mich noch der große Hammer? Ich traue mir zwar theoretisch eine solche Prüfung zu, aber nur mit entsprechender Vorbereitungszeit, da die Inhalte ja doch andere (speziellere) sind, als die, die an der Schule vermittelt werden müssen. Da ich alleinerziehend bin und ohnehin schon Sorge habe, ob ich Kinder + Referendariat unter einen Hut bekomme, würde eine GLEICHZEITIGE Vorbereitung auf eine derartige Prüfung zeitlich sehr problematisch werden und ehrlich gesagt, habe ich ziemlich Panik deswegen. Weiß irgendjemand hier zufällig, ob eine Chance besteht, dass keine solche Prüfung verlangt würde? Etwas seltsam fände ich es schon, wenn man mich erst in Vertretung hätte unterrichten lassen, um dann im Nachhinein festzustellen, ob ich es überhaupt kann...aber wer weiß? Ich wäre froh, wenn mir jemand etwas dazu sagen könnte.


    viele Grüße

  • Ob du zu einer Nachprüfung einbestellt wirst oder nicht, ist eine Ermessensentscheidung der Schulaufsichtsbehörde. Hier im Forum kannst du dazu keine verlässliche Antwort erwarten.


    Aber zur Beruhigung: Lies dir hier die Ausführungen über das Ermessen nach, insbesondere auch über den Ermessensfehlgebrauch. Der könnte dann gegeben sein, wenn man dich zuvor schon ohne Auflagen hat unterrichten lassen und nachträglich erst den Qualifikationsnachweis fordert.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen


    Allerdings wurde solcher Unsinn in einem anders gelagerten Fall höchstrichterlich für zulässig erklärt.
    Wer mit einer Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis nach Deutschland übersiedelt, darf hier sechs Monate lang auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führen und muss anschließend (bestimmte Länder sind davon ausgenommen) eine komplette Fahrprüfung ablegen.

  • Meinen Informationen nach spielt es eine große Rolle, womit man die Jahre zwischen 1. Staatsexamen und Beginn des Referendariats verbracht hat. Ich hatte mich vor drei Jahren zu diesem Thema informiert, weil ich überlegt hatte, ob ich promoviere oder nicht. Es hieß damals, dass die Chancen, eine solche "Nachprüfung" nicht ablegen zu müssen, groß sind, wenn man z.B. promoviert, weil man sich in dieser Zeit ja voraussichtlich sehr intensiv zumindest mit einem seiner studierten Fächer auseinandersetzt. Ich könnte mir vorstellen, dass dies auch gilt, wenn man zwischenzeitlich unterrichtet hat - da musste man sich ja quasi ebenfalls in seinen Fächern "bewähren".

Werbung