Beliebtes Diskussionsthema bei uns, aber bisher ohne, dass ich jemals eine juristisch befriedigende Antwort gehört hätte: Darf ein SL die Note des Fachlehrers etwa unter einer Klassenarbeit eigenmächtig ändern? Land ist BW, aber die Rechtslage in anderen Ländern ist sicher auch interessant.
Darf ein Schulleiter Noten ändern?
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In der bayerischen GSO (gymnasiale Schulordnung) steht:
"Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war."
Der Schulleiter kann also Schulaufgaben annullieren.
und in der Lehrerdienstordnung (uff, elende Sucherei ) steht:
§ 27 Abs. 4 Satz 2 LDO: Der Schulleiter kann im EINVERNEHMEN mit der Lehrkraft ODER bei Beschluss der Lehrerkonferenz die Note einer schriftlichen Aufgabe ändern.
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Danke, Nighthawk, das hilft mir schon mal weiter. Die Hürden scheinen doch nicht ganz niedrig zu sein. Dachte ich mir schon.
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Die Frage betrifft Ba-Wü. "Dank" Bildungshoheit der Länder sind nur Verordnungen der einzelnen Länder verbindlich.
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Dass es BW betrifft, war mir klar - aber es wurde ausdrücklich auch nach den Regelungen anderer Bundesländer gefragt.
Ebenso ausdrücklich habe ich bei meinem Beitrag das Ganze auf Bayern bezogen.
Unter uns hat jetzt wohl gefolgert, dass es in BW dann auch nicht so einfach geht.
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Ich hatte mal das Problem, dass einer Mutter das Minuszeichen hinter der B2- (das entspricht einer 1-) ihrer Tochter nicht gefiel. Sie meinte das Minuszeichen macht einen schlechten Eindruck auf dem Bewerbungszeugnis) Diese Mutter arbeitet in unserer Cafeteria. Nachdem ich ihr ein paar mal versicherte, dass ich die Note nicht verändern möchte, da ich sie für gerechtfertigt halte ging sie schnurstracks zur Abteilungsleiterin. Diese verlangte meine komplette Notendokumentation. Als ihr dann zu dieser Note noch ein schriftlicher Test fehlte hat sie mich "sanft" dazu gebracht diese Note zu ändern. Ich war noch neu an der Schule und wollte alles richtig machen. Das war aber auch mein Fehler.
Die Note wurde geändert. Mich beunruhigt das "Signal" an andere Eltern. -
Zitat
Unter uns hat jetzt wohl gefolgert, dass es in BW dann auch nicht so einfach geht.
Exakt mein Gedanke ;). Bayern ist traditionell wohl das Land mit den steilsten Hirarchien. Wenn der SL da schon nicht frei schalten darf, darf er es mit hoher Wahrscheinlichkeit in BW auch nicht.
ZitatAls ihr dann zu dieser Note noch ein schriftlicher Test fehlte hat sie mich "sanft" dazu gebracht diese Note zu ändern.
Nun, immerhin hat die AL die Note nicht eigenmächtig zu ändern versucht. Das ist doch schon mal was.
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In NRW ist der/die einzige, der/die Noten gibt der Fachlehrer/die Fachlehrerin.
Da hat ein Schulleiter/eine Schulleiterin nicht reinzureden. Die Eltern können gegen die Note klagen und dann kann eine höhere Stelle die Note ggf. abändern. SL aber nicht.
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HerrW: das stimmt so nicht ganz.
In der ADO für NRW (§19, Abschnitt 4) heißt es:
ZitatHält der Schulleiter oder die Schulleiterin allgemein oder im Einzelfall die Notengebung eines Lehrers oder einer Lehrerin für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungs- grundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
Sprich: es steht nichts davon, dass er die Noten eigenmächtig ändern darf. Er darf aber in die Notengebung reinreden, wenn sie nicht vorschriftsmäßig erteilt wurde oder es den Anschein hat, dies wäre geschehen. Dafür braucht er nicht die "Klage" der Eltern, sondern kann aus eigenem Antrieb arbeiten (wenn er es für nötig hält).
Er kann dabei aber eine Änderung der Noten nicht gegen den Willen des Lehrers bestimmen, sondern muss ggf., wie du schreibst, die vorgesetzte Behörde einschalten.Grüße,
kl. gr. Frosch
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Der Schulleiter muss nachweisen, dass die Noten nicht rechtmäßig zu Stande gekommen sind. SchG von Ba-Wü, §41, Abs.2:
Zitat(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
http://www.landesrecht-bw.de/j…iz=true#jlr-NotBildVBWpG1Ob sich daraus die Berechtigung ableiten lässt, die Noten eigenmächtig abzuändern, halte ich für zweifelhaft, denn laut Notenverordnung, Absatz I hat nur der Lehrer die Note zu verantworten und festzulegen:
ZitatI. Vorbemerkungen
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in § 1 des Schulgesetzesniedergelegt sind. Der Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur Notenbildung dadurch Rechnung, daß sie sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chancengerechtigkeit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert andererseits, daß der Lehrer seinen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.
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Danke noch mal zusammen, es ergibt sich doch ein Bild!
alias: Ja, die § kenne ich. Daraus geht m. E. relativ klar hervor, dass die SL hier nicht einfach herumpfuschen darf. So hab ich es auch in der Ausbildung gelernt. Ich stoße aber immer wieder auf den Mythos, dass der SL dieses und jenes dürfe - angeblich (!) gibt es entsprechende Verordnungen, die mir aber noch niemand zeigen konnte...
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1. Eine einzelne Note aus einer Klassenarbeit kann niemand "anfechten" (schon gar nicht mit Widerspruch / Klage).
2. Erziehungsberechtigte / der Schüler (sofern volljährig) kann nur gegen einen "Verwaltungsakt" angehen (Widerspruch, falls erfolglos: Klage vor dem VerwG), z.B. die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klassenstufe. Erst dann wird eine entsprechende Zeugnisnote anfechtbar.In Niedersachsen:
Der Schulleiter darf weder eine einzelne Klassenarbeits- noch eine Zeugnisnote abändern (letzteres auch nicht die Zeugniskonferenz!). Er kann aber die Überprüfung einer Zeugnisnote durch die Schulaufsicht veranlassen, wenn er berechtigte Zweifel an deren Zustandekommen hat.
Bei schriftlichen Arbeiten: Sind in Niedersachsen in der Sekundarstufe I 30% oder mehr nicht ausreichend (50% in der Sekundarstufe II schelchter als 5 Punkte), muss die enstprechende Arbeit dem Schulleiter zur Genehmigung vorgelegt werden. Wird sie nicht genehmigt, muss sie wiederholt werden. Der Schulleiter darf aber nicht eigenmächtig den Bewertungsmaßstab ändern.Gruß !
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HerrW: das stimmt so nicht ganz.
In der ADO für NRW (§19, Abschnitt 4) heißt es:
Sprich: es steht nichts davon, dass er die Noten eigenmächtig ändern darf. Er darf aber in die Notengebung reinreden, wenn sie nicht vorschriftsmäßig erteilt wurde oder es den Anschein hat, dies wäre geschehen. Dafür braucht er nicht die "Klage" der Eltern, sondern kann aus eigenem Antrieb arbeiten (wenn er es für nötig hält).
Er kann dabei aber eine Änderung der Noten nicht gegen den Willen des Lehrers bestimmen, sondern muss ggf., wie du schreibst, die vorgesetzte Behörde einschalten.Grüße,
kl. gr. Frosch
Das mag in der Theorie ganz wunderbar klingen,... wir haben den Fall konkret mit der Kölner Schulaufsicht durchgespielt und bemerkenswerte Hilfestellung erhalten. Die Sache gipfelte in einem "Deal", insgesamt einem marokkanischen Basar nicht unähnlich, wobei man orientalischen Geschäfts- und Verhandlungsriten nicht dadurch zu nahe treten will, dass man sie mit dem kölk'schen Klüngel vergleicht. Die Schulaufsicht hat Nachprüfungen angesetzt, diese gar zum Teil besucht und recht lustige "Empfehlungen" bzgl. der Endnoten gegeben.
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Falls die Frage noch interessant ist: Es gibt in Baden-Württemberg in seltenen Fällen das "Selbsteintrittsrecht" des Schulleiters. Dass ein Schulleiter eine Note ändern kann, ist also kein Mythos.
Hier ein Zitat (aus einem längeren Aufstaz eines leitenden Ministerialbeamten) aus der Zeitschrift "Schulverwaltung Baden-Württemberg", Heft 4, 1999:
Korrektur einer fehlerhaften Note
Hat ein Lehrer unter Verstoß gegen die geltenden Regelungen und Grundsätze eine Note erteilt (Einzelnote oder Zeugnisnote), muss er sie korrigieren. Wurde bereits in der Klassenkonferenz über das Zeugnis beziehungsweise die Halbjahresinformation beschlossen, muss er sich an den Schulleiter wenden, damit neu beschlossen wird. Der Regelfall ist jedoch, dass die Note aufgrund einer Beschwerde des Schülers oder seiner Eltern durch den Schulleiter oder die Schulaufsicht überprüft wird. Wenn sie einen Verstoß feststellen und der Lehrer ihn bei seiner Anhörung nicht beseitigt, haben sie ihn anzuweisen, die Note unter Vermeidung des Verstoßes neu zu bilden. Bei einer Einzelnote wird dies in der Regel bedeuten, dass sie nicht berücksichtigt wird. Weigert sich der Lehrer, dem nachzukommen, oder bildet er die Note wiederum fehlerhaft, können der Schulleiter oder die Schulaufsicht die Note selbst feststellen (Selbsteintrittsrecht). Der Schüler hat einen Anspruch darauf, sobald als möglich eine korrekte Note zu erhalten. Dieser Selbsteintritt ist eine innerdienstliche Maßnahme und kein Eingriff in die pädagogische Verantwortung des Lehrers (§ 38 Abs. 2 SchG); der Lehrer hat dagegen keine Klagemöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten.
edit: Tippfehler
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Der Passus ist mir bekannt, trifft aber den von mir gemeinten Fall nicht. Denn hier geht es um:
ZitatVerstoß gegen die geltenden Regelungen und Grundsätze
Dass der SL über die Einhaltung der "allgemeinen Grundsätze der Notengebung" wachen muss, ist klar und steht meiner Erinnerung nach im Schulgesetz (müsste nachgucken). Dies betrifft aber in der Regel die konkrete Notengebung NICHT. Der SL kann also Noten ändern, wenn z. B. ein Lehrer nur "sehr gut", "gut" und "befriedigend" vergibt oder wenn er bei 58 von 60 Punkten ein "ausreichend" erteilt - hier liegen m. E. hinreichend klare Verstöße gegen "Grundsätze und Regelungen" vor. Wenn aber ein Lehrer unter regulären Bedingungen ein "befriedigend" gibt, kann der SL nicht einfach sagen, der Schüler brauche für seine Versetzung ein "gut", und die Note ändern.
Abgesehen davon darf der SL selbst im Fall grober Regelverstöße nur im letzten Schritt eine Note ändern - zuvor muss der Kollege zur Änderung aufgefordert werden.
Noch mal: Aus dem Auftrag, die "Grundsätze der Notengebung" zu überwachen, folgt m. E. in 99,9% praktischer Fälle KEINE Berechtigung des SL, einfach Noten zu ändern.
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Hallo,
eigentlich bin ich kein Forenmensch, habe aber Fragen die ich gerne geklärt haben möchte.
Mein Schulleiter, der sehr auf Außenwirkung bedacht ist, hat kürzlich einen Kollegen zu sich zitiert. Dieser sollte die Note des Kurshalbjahres 13/2 von 2 NP auf 5 NP (!) ändern, da sonst der betreffende Schüler sein Abitur nicht bestehen/ erhalten würde. Wie gesagt, es geht hier um eine Änderung der Abschlussnote (Fach Geschichte) von 2 auf 5 NP. Der Kollege hatte sich zunächst gesträubt, woraufhin der Sl erklärte, er nehme ihm die Entscheidung ab. Fazit: Zeugnisnote wird verändert, Schüler bekommt sein ABI. Frage also: Ist dies überhaupt zulässig, wo kann ich nachschlagen?
Vielen Dank!
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Es wäre die Frage, ob du wirklich ein Lehrer bist. Als solcher dürfte dir klar sein, wo du nachschlagen müsstest.
Viele Grüße zurück
PS: Als Nicht-Lehrer dürftest du hier nicht posten.
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Fazit: Zeugnisnote wird verändert, Schüler bekommt sein ABI.Kohlhaas hat vergessen anzufügen, wieviel Geld der Schulleiter vom Vater des Abiturienten erhalten hat.
Im Ernst: Die Geschichte mit der vom Schulleiter eigenmächtig abgeänderten Note im Fach Geschichte halte ich für derart haarsträubend, dass sich sachliche Kommentare erübrigen.
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Ja, ich bin Lehrer. Danke für das Vertauen. (Hier müsste jetzt wahrscheinlich so ein smileydingens mit ironischem Ausdruck hin.)
Welchen Grund sollte ein Schüler haben, sich über eine bessere Note zu beklagen? Das Schulgesetz kenne ich. Die Frage ist eher, ob es darüber hinaus weitere Möglichkeiten gibt sich zu belesen. Die Sache hat sich übrigens wie geschildert zugetragen. Davon abgesehen ist dies kein Einzelfall an unserer Schule.
Wäre also dankbar, für irgendwelche konstruktive Ratschläge.
Wenn weitere Zweifel an meiner Identität bestehen, wie kann ich es denn beweisen? Meine Fächerkombi habe ich bewusst nicht angegeben, da ich nicht als Maulwurf an unserer Schule enttarnt werden möchte.
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Lieber Kohlhaas,
in dem Nachbarthread zu diesem Thema habe ich ja vom Eingriffsrecht des Schulleiters geschrieben.
Wenn ein Schulleiter eigenmächtig Noten verändert, um die Zulassung zum Abitur zu ermöglichen bzw. einen Abschluss zu ermöglichen, so ist das meines Wissens NICHT durch das Württembergische Schulgesetz gedeckt.Was kann man als Lehrkraft tun?
Bei dem Vorgehen des Schulleiters müsste es sich ggf. sogar um einen so genannten Verwaltungsakt handeln, weil hier die Zulassung zu einem Prüfungsverfahren erteilt wird.
Jedem Beamten steht ein so genanntes "Remonstrationsrecht" - auch oder gerade gegen den eigenen Schulleiter zu. Darüber hinaus ist es die Pflicht eines jeden Beamten, gegen offensichtlich rechtswidriges Vorgehen selbst vorzugehen - insbesondere dann, wenn man explizit Kenntnis davon erlangt.
Die Remonstration oder ggf. eine "Beschwerde" muss natürlich auf dem Dienstweg erfolgen.
Gruß
Bolzbold
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