Ich bin verwirrt: Wir haben für unsere Klassen für die Klassenpflegschaftssitzungen u.a. Material in Bezug auf die Versetzungsbestimmungen bekommen.
Es geht um eine Klasse 9 aus G8 in NRW.
Es heißt auf dem Auszug aus der APO - SI §22 und §23: "Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen" -> Ist das auf die Klasse 9 1:1 zu übertragen, d.h. kann jetzt der, der mit der 9 die Berechtigung zum Besuch der Eph erworben hat nicht freiwillig wiederholen? Oder müssen die Schüler die 10 sowieso machen? - Hat dann dieser zitierte Satz eine Bedeutung (die Schüler sind ja in der Oberstufe, wenn ich nicht alles falsch verstehe)
Nach §21 heißt es, dass eine Versetzung nach Satz 1 (der sich über Nachprüfungen u.ä. auslässt) ausgeschlossen ist, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. Gilt das für die 9 als Ende der Sek. I oder in der 10 als Ende der EPh?
Mein Hauptproblem ist wohl auch, dass mir die Bedeutung der neuen 10 als Erprobungsphase nicht richtig klar ist.
Wisst ihr mehr?