ZitatNatürlich darf jeder die Arbeit verweigern, wenn ihm schlecht wird vor Hitze. Niemand ist gezwungen, für den Arbeitgeber seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
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Die Rechtslage ist inzwischen durch die am 23.6.2010 in Kraft getretene ASR A3.5 etwas verständlicher geregelt. Dort ist ohne wenn und aber festgelegt, dass Arbeitsräume mit Temperaturen ab 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden dürfen. Ab 26 Grad am Arbeitsplatz soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am Arbeitsplatz muss er. Maßnahmen können sein: Lockerung des Dresscodes, Klimageräte, Trinkwasserspender etc.
http://www.felser.de/hitzefrei-arbeitnehmer-arbeitsrecht.htm
ZitatAlles anzeigenLaut Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein (§ 6 Abs. 1). Die dazugehörige Arbeitsstättenrichtlinie konkretisiert diese Bestimmung. Danach soll die Raumtemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigen.
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Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten unter gesundheitsgerechten Bedingungen arbeiten können (Fürsorgepflicht). Er muss für Arbeitsräume sorgen, die keine Gesundheitsgefahren für die MitarbeiterInnen bergen.
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Was ist zu tun?
Technische Maßnahmen
Veränderungen an Gebäuden:
Beispielsweise Fassadenverkleidungen, speziell Fensterverglasungen und Lichtschutzvorrichtungen schützen Räumlichkeiten besser vor der Sommerhitze. Kühlere Luft lässt sich auch künstlich zuführen (Klimaanlage) bzw. Ventilatoren können dazu beitragen. Wenn bereits bei der Planung von Gebäuden der Schutz vor starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen berücksichtigt wird, ist das meist billiger und effektiver.
Organisatorische Maßnahmen
Die tägliche Arbeitszeit wird verkürzt:
Beispielweise maximal sechs Stunden pro Arbeitstag bei einer Innenraumtemperatur von 27 bis 29 Grad Celsius, maximal vier Stunden bei 29 bis 31 Grad. Steigen die Temperaturen noch höher, sind nur noch Notfallarbeiten zulässig.
Es gibt zusätzliche stündliche, auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen.
Beispielsweise zehn Minuten bei einer Innenraumtemperatur von 27 bis 29 Grad Celsius, 20 Minuten bei mehr als 30 Grad.
Außerdem kann der Arbeitgeber Getränke bereit stellen. Dazu eignen sich ungesüßte Kräutertees, Mineralwasser und verdünnte Fruchtsäfte ohne Zucker. Die Getränke sollten nicht zu kalt sein (ca. 20 Grad).
Was sagen die Gerichte?
Inzwischen gibt es auch Gerichtsurteile zur Thematik. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dürfen bei einer Außentemperatur von 32 Grad die Innentemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Der Temperaturunterschied zwischen draußen und drinnen sollte mindestens sechs Grad betragen. (AZ.: 7 U 132/93 OLG Hamm). Nach Auffassung des OLG haben Beschäftigte einen persönlichen Anspruch auf Einhaltung der Temperaturen bzw. Temperaturdifferenzen, obwohl die Aussage in der Arbeitsstättenrichtlinie eine Soll-Bestimmung ist. Ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld hat diese Sichtweise letztes Jahr noch erhärtet. Wenn das Thermometer mehr als 32 Grad anzeigt, muss die Innenraumtemperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen.
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Auch für Betriebsräte ein Thema
Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung sollten sie bspw. darauf achten, dass auch mögliche Hitzeprobleme an Arbeitsplätzen einbezogen und Maßnahmen ergriffen werden, diese abzustellen. Wenn bauliche Veränderungen erst mittelfristig zum Erfolg führen, sind kurzfristig organisatorische Maßnahmen (von mehr Pausen bis "Hitzefrei" bei unzulässigen Temperaturen) sinnvoll. In einer Betriebsvereinbarung lässt sich das festschreiben. Dort kann auch das Verfahren zur Messung der Raumtemperatur (wer misst wo und wann?) festgelegt werden.
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Wenn ein Baby unterwegs ist
Übrigens werdende Mütter und stillende Frauen dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze ausgesetzt sind. Das verlangt das Mutterschutzgesetz. (§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3)
http://www.ergo-online.de/site…leuchtung/sommerhitze.htm
Am besten die Quellen (siehe Verlinkungen) gleich ausdrucken und der Schulleitung und dem Personalrat unter die Nase halten. Und dran denken: Wird danach trotz unerträglicher Hitze wider besseren Wissens Arbeit angeordnet und kommt dabei jemand zu Schaden kann der Verdacht auf fahrlässige oder sogar vorsätzliche Körperverletzung bestehen (Straftat!)
Gruß !