a) Zusammenhang: es geht um einen Schüler, der sich unerlaubter Hilfsmittel bedient, bzw. es versucht. Und schon das bereit halten (nicht erst der Versuch, den Spicker zu lesen) zählt als Versuch. Ich würde den Satz schon so interpretieren, dass der Schüler, der sich ihrer bedient/bedienen will und der, der sie bereit hält, die gleiche Person sind.
b) Selbst wenn man es so interpretiert wie Du, wäre der Nachweis, dass jemand hat abschreiben lassen wohl kaum zu führen - und wenn ich nicht beweisen kann, dass einer hat abschreiben lassen, kann ich ihm keine 6 geben, denn wenn mein Nachbar von mir abschreibt ohne dass ich das merke (und wieso sollte ich es merken, wenn's der Lehrer nicht merkt?), dann halte ich kaum "unerlaubte Hilfsmittel" bereit.
c) Wenn man es interpretiert wie Du, macht der letzte Satz in §88 keinen Sinn (warum hier extra darauf hinweisen, dass auch der Helfer bestraft wird, wenn es sonst auch schon so wäre?).