Entlastungsstunden nach A14-Beförderung

  • Hallo!
    Ich bin als Lehrer im gymnasialen Schuldienst tätig und erledige in der Schule den Vertretungsplan. Für diese Tätigkeit wurde ich bisher mit 3 Entlastungsstunden oder besser gesagt Anrechnungen auf mein Deputat aus dem Schuldepuitat "beschenkt".


    Nach vier Jahren dieser Tätigkeit habe ich mich jetzt erfolgreich auf eine Beförderungsstelle mit diesem Tätigkeitrsprofil an meiner Schule bewiorben. Auf der Stundentafel für das nächste Schuljahr 2010/2011 konnte ich meine Entlastungsstunden nun nicht mehr finden. Auf Nachfrage bei der Schulleitung heißt es:


    "Sie sind doch jetzt A14, da bekommen Sie die Entlastungsstunden nicht mehr."


    Stimmt das? Welche rechtliche Grundlage gibt es dafür?


    Wäre sehr dankbar für Kommentare oder Hinweise


    :)

  • Wenn du dich auf eine Funktionsstelle beworben hast, ist dass natürlich auch mit der Übernahme der darin beschriebenen Funktionen verbunden und die sind damit abgegolten.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von stabby408
    Wo kann ich das nachschlagen?


    Das dürfte ähnlich wie in NRW sein. Die Übernahme der Sonderaufgabe ist Bedingung für die Beförderung. Entlastungsstunden dürfte es daher nicht mehr geben, weil die "Beförderung" und die höhere Besoldung das abgelten.


    http://www.kultusministerium.h…5b83d402c8b4f431ededb9b5a


    Es stellt sich ferner die Frage, ob es einen rechtlichen (d.h. einklagbaren) Anspruch auf Entlastungsstunden gibt.


    Das müsste man in der Tat einmal nachschlagen. Die Seiten des KuMi dürften da sicherlich weiterhelfen.


    Gruß
    Bolzbold

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

    Einmal editiert, zuletzt von Bolzbold ()

  • Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 20. Juli 2006


    §5 Schuldeputat
    (4) Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin
    oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor.
    Kann zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden, so entscheidet
    die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der
    Wochenstunden, die Verteilung der anderen Hälfte obliegt
    dann der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Konferenzbeschlüsse
    zur Verteilung des Schuldeputats müssen
    spätestens bis zum Ende des Schuljahres für das jeweils
    folgende Schuljahr vorliegen, bei zum Schuljahresbeginn
    neu errichteten Schulen bis zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn.
    Wenn die Gesamtkonferenz bis zu diesem
    Zeitpunkt nicht entschieden hat, nimmt die Schulleiterin
    oder der Schulleiter die Verteilung vor. Eine Entlastung
    kann durch ganze und halbe Wochenstunden gewährt
    werden.


    Mehr habe ich dazu bnicht gefunden > auch im Beamtenrecht nicht! Wer sagt also, dass meine Entlastung wegfällt, wenn ich eine Beförderungsstelle antrete. Momentan sehe ich das so: Ich habe die Wahl zwischen wirklicher Entlastung und der Schonung meiner Gesunsheit oder mehr Geld in A14 bei weiterer gesundheitlicher Ausbeutung. Als V-Planer ist man durch die Arbeit vor der Schulzeit und nach der Schulzeit doch sehr stark belastet (weit stärker als meine bisher erteilten Anrechnungen auf mein Deputat).


    Sollte das nun so sein, dass ich A14 aber keien Entlastung bekomme fände ich das nicht im Sinne eines gesunden Arbeitens.


    :(

  • Da hast du sicher recht, aber vieles läuft inzwischen in der Schule nicht mehr im Sinne eines "gesunden Arbeiten".
    Aber mal ganz ehrlich:
    Ich habe noch nie gehört, dass jemand eine Funktionsstelle übernimmt und dann direkt anschließend genau für die mit dem Beförderungsamt verknüpfte Funktion auch noch zusätzliche Entlastung haben möchte. Natürlich macht man mit der Beförderung nach A14 nicht immer ein gutes Geschäft, da die Arbeit oft in größerem Maße zunimmt als das Gehalt. Darüber sollte man sich aber vorher informieren, bevor man ein solches Amt anstrebt.


    Grüße,
    Moebius

  • @stabby:


    Deine Frage nach Entlastung für die Zusatzaufgaben war zu den alten Zeiten, als es noch die Regelbeförderung gab, durchaus berechtigt. Wie wir alle wissen, gibt es nach der Abschaffung der Regelbeförderung einen Aufstieg nur noch, wenn er mit zusätzlichen Aufgaben verbunden ist. Die Erstellung des Vertretungsplans war in der A-14-Stellenausschreibung als zu erledigende Aufgabe beschrieben, und damit weißt Du, worauf Du Dich eingelassen hast.


    Was die Verteilung der (zahlenmäßig doch recht begrenzten) Entlastungsstunden betrifft: Da habt ihr in Hessen ja beinahe basisdemokratische Zustände! Bei mir in Baden-Württemberg heißt es in der VwV Arbeitszeit der Lehrer: "Die Verteilung der Anrechnungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters."


    Das heißt: einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Anrechnungsstunden hat niemand. Natürlich können Kollegen mit Wünschen und Anträgen zu mir kommen, und selbstverständlich bespreche ich meine Entscheidung mit meinem ÖPR, und danach wird Transparenz hergestellt durch Aushang am Schwarzen Brett.


    Die Frage der Erhaltung der Lehrergesundheit ist ein echtes Trauerspiel:
    Ein Beispiel:
    Vor 15 Jahren hatte ein 55-jähriger Lehrer am Gymnasium mit Volldeputat 21 Wochenstunden zu unterrichten (Regeldeputat 23, Altersermäßigung 2)
    Heute unterrichtet ein 55-jähriger Kollege 25 Wochenstunden; erst mit 58 erhält er EINE Stunde Altersermäßigung. - Die Vermutung, dass heutzutage in allen akademischen Berufen mehr geleistet werden muss als noch vor zehn Jahren, ist nicht wirklich tröstlich, wenn man Schule von innen kennt.


    Die weiteren Aussichten: die Erhöhung der Lebensarbeitszeit droht, die Pensionsgrenze 67 kommt!

  • Zu meinem Hintergrund, der sich aus meinem Profil nicht ergibt: ich bin auch in Hessen am Gymnasium.


    Zu A-14-Stellen: ich beobachte, dass die Aufgabenbereiche, die von der Schulleitung an diese Stellen gekoppelt werden, sehr unterschiedlich komplex und/ oder zeitaufwändig sind und dem Stelleninhaber ganz unterschiedliche Arten an (täglicher) Präsenz oder eben nicht abfordern.
    Daher finde ich es schwierig zu sagen, dass eine A-14-Stelle generell keinerlei Entlastung beinhalten sollte.


    An meiner Schule, die nicht gerade für übergroßes Entgegenkommen den Kollegen gegenüber bekannt ist, ist es Usus, dass einige Kollegen für Ihre Tätigkeit Ausgleichsstunden bekommen, obwohl ihre A-14-Stelle dafür ausgeschrieben war. Meiner persönlichen Meinung nach ist diese Entlastung nicht in allen Fällen gerechtfertigt, allerdings denke ich, dass im Falle des Vertretungsplanes nicht einfach so getan werden kann, als sei mit der Beförderung alles abgegolten.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

    Einmal editiert, zuletzt von Maria Leticia ()

  • Hallo Matia Laetitia,
    danke für Deine Antwort. Ich sehe das genauso wie Du. Manche Tätigkeiten beanspruchen viel Zeit, manche weniger. Bei uns gibt es für das auswechseln von Glühbirnen A14-Stellen (Medienbeauftragter), die Beaufsichtigung der Durchführung von Klassenfahrten (Fahrtenbeauftragter), etc.


    Dies sind alles Tätigkeiten, die vor der Beförderung keine Entlastungsstunden erhielten und die von der Belastung her auch nicht mit der eines V-Planers zu vergleichen sind, da sie eher punktuelle Arbeitsspitzen aufweisen.


    Ich habe mich mittlerweile mit meiner Schulleitung auf 2 Entlastungsstunden geeinigt trotz A14. Denke auch, das das OK ist. Mich würde aber trotzdem die schulrechtliche Seite interessieren. Wenn ich in meiner Antwort weiter oben Recht habe, entscheidet doch nach wie vor die Schulleitung/Gesamtkonferenz über die Entlastungsstunden. Diese können dann auch unabhängig von Beförderungen vergeben werden.


    Mir fehlt hier die rechtliche Grundlage zu sagen: "Wenn Beförderung, dann keine Entlastung mehr."


    Mal schauen, ob die noch jemand findet.


    :)

  • Ich denke auch, dass das so "rechtens" ist. Bei uns an der Schule ist es auch so. ENTWEDER man bekommt Entlastungsstunden für eine Tätigkeit ODER man wird dafür befördert und die Entlastung fällt weg. Das ist oft ein schlechtes "Geschäft"....

    Das Leben ist kein Ponyhof! Meins schon ;)

  • Es gibt nur für wenige Entlastungen Vorschriften (bspw. für die Altersermäßigung). Was Zusatzaufgaben angeht, habe ich bisher auch nur erlebt, dass das alleine eine Sache zwischen Schulleiter und Lehrer ist, ohne, dass es "offizielle" Ermäßigungsstunden gäbe. Unser Administrator, u.A. für den Betrieb der Rechnernetze zuständig ist, bekommt 4 Ermäßigungsstunden, an anderen Schulen bekommen Admins nur 1 oder gar keine.


    Ich denke auch, dass die Mehrbelastung durch die Zusatzaufgaben durch die Beförderung abgegolten ist.

  • Zitat

    Original von stabby408


    Mir fehlt hier die rechtliche Grundlage zu sagen: "Wenn Beförderung, dann keine Entlastung mehr."


    Mir ist aus Hessen keine bekannt. (Und ich bin recht gut im Suchen und Finden von rechtlichen Bestimmungen).

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

  • Normalerweise wird in NRW schon seit geraumer Zeit eine A14-Stelle mit einer klar definierten Zusatzaufgabe verknüpft. Aber wie die Beiträge zeigen, wird das von Bundesland zu Bundesland und von Schule zu Schule recht unterschiedlich gehandhabt (Passt gut zum Leitartikel im Spiegel, der das Schulchaos in der BRD beschreibt). Lehrerarbeitszeit gilt für Politiker und Schulleiter als Fass ohne Boden, aus dem man beliebig schöpfen kann, weil sie nicht klarer beschrieben wird und gesetzliche Grundlagen über das Stundendeputat hinaus fehlen. Entlastungsstunden sind in der Lehrerkonferenz verhandelbar und da ist jeder sich selbst der Nächste!

  • In Bayern gibt es bei Funktionsstellen (für die Beförderung nach A15) häufig auch eine bestimmte Anzahl von Entlastungsstunden. So bekommt man für die Fachbetreuung eine Anrechnungsstunde (= Entlastungsstunde) oder auch für die Systembetreuung. Häufig fällt bei diesen Stellen so viel Arbeit an, dass sie trotz der Beförderungsfunktion sonst zeitlich kaum machbar wäre.


    Sarek

  • Hallo,
    ich kenne Schulen in NRW wo die Grenze bei 2 Stunden liegt.


    Das heißt bei einer Beförderungsstelle werden 2 Ermäßigungsstunden angerechnet. Hat der Kollege drei Ermäßigungsstunden VOR der Beförderung gehabt bekommt er nachher nur noch eine.


    Textmarker

  • Die letzte ausgeschriebene Stelle die ich in meiner Stadt gelesen habe beinhaltete vier Funktionen:
    - Leitung einer Fachgruppe
    - Betreuung von Wettbewerben
    - Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes für AG's in der Mittelstufe
    - Koordination von Projekten mit außerschulischen Partnern
    Die anfallende Arbeit ist mit A14 abgedeckt, weitere Stundenanrechung gibt es keine.
    Das Problem ist, dass bei uns die Schulleiter frei darin sind, wie sie die Stellen ausstatten, und so lange sich immer noch Leute bewerben, besteht natürlich die Tendenz, immer noch ein bischen mehr mit rein zu packen.

  • Zitat

    Original von Moebius


    Das Problem ist, dass bei uns die Schulleiter frei darin sind, wie sie die Stellen ausstatten,


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Niedersachsen die Schulleiter so freischwebend die Aufgabenpakete für die A-14-Stellen schnüren können. Hat bei Euch der örtliche Personalrat keine Rechte?


    In Baden-Württemberg sind A-14-Ausschreibungen und -Beförderungen mitbestimmungspflichtig. An meiner Schule haben wir die Stellen immer einvernehmlich ausgeschrieben.


    Das eigentliche Problem besteht ja darin, dass in einem Rahmengesetz des Bundes die Regelbeförderung abgeschafft wurde. Seither müssen die Beförderungsstellen grundsätzlich mit Aufgaben ausgestattet werden.


    In Baden-Württemberg hat der Hauptpersonalrat Gymnasien erreicht, dass - wenigstens für eine Übergangszeit - 30 % der Stellen nicht durch Ausschreibung, sondern nach dem alten Verfahren (Note der Anlassbeurteilung, Anstellungsjahrgang) vergeben werden. Dieses Verfahren begünstigt jene Kollegen, die mit mindestens "gut" beurteilt wurden und schon 15 bis 20 Jahre im Dienst sind. Bei diesen "Altfällen" wird auf Zusatzaufgaben verzichtet.


    Anders herum: Das Ausschreibungsverfahren hat aber auch seine Vorteile: Jetzt können Kollegen schon in sehr jungen Jahren OStR werden. Außerdem beobachten wir in jüngster Zeit, dass Schulen das Ausschreibungsverfahren nutzen, um Kollegen aus anderen Schulen anzulocken/abzuwerben. (Da anders als früher der Stellenkegel A13 : A14 = 30 : 70 nicht mehr nur für den Regierungsbezirk und für das Land, sondern für jede einzelne Schule gilt, kommt es vor, dass Schulen, die den Stellenkegel ausgeschöpft haben, auf Jahre hinaus keine einzige A-14-Stelle zugewiesen bekommen.) Wenn ein junger Kollege an einer solchen Schule ist, muss er davon ausgehen, dass er möglicherweise sehr lange auf eine Beförderungschance warten muss. Die Folge davon ist, dass er sich auf eine Stelle an einer anderen Schule bewirbt und er im günstigsten Fall schon nach dem ersten Berufsjahr versetzt wird und unmittelbar nach Ende der Probezeit und der Mindestwartezeit A 14 bekommt.


    Und schließlich: Niemand wird gezwungen, sich auf eine A-14-Stelle zu bewerben; wer die Mehrarbeit nicht leisten will oder kann, bleibt eben in A 13. Das hat der Gesetzgeber so gewollt und nicht die Schulleiter.

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