Hallo,
ganz frisch aus der Presse:
Beurteilung während der Probezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Neufassung der Laufbahnverordnung (LVO) durch die "Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften" vom 30.06.2009 ist auch die Regelung zur Probezeit in §7 Abs.1 LVO geändert worden. Danach sind für alle Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe ab dem Einstellungstermin 01.08.2009 zwei dienstliche Beurteilungen zu erstellen.
Die erste dienstliche Beurteilung soll bei der Regelprobezeit von 3 Jahren spätestens zwölf Monate nach der Einstellung erfolgen. Bei einer Verkürzung hat dieses entsprechend früher zu erfolgen.
Die Beurteilungen, die nach §59 AbsA Satz 2 Nr.1 SchulG durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter zu erstellen sind, sollen folgende Feststellungen enthalten:
Erste dienstliche Beurteilung:
Die Beamtin/der Beamte wird sich voraussichtlich im vollen Umfang bewähren.
Es bestehen Zweifel, ob die Beamtin/der Beamte sich im vollen Umfang bewähren wird.
Zweite dienstliche Beurteilung:
Die Beamtin/der Beamte hat sich im vollen Umfang bewährt oder:
Die Beamtin/der Beamte hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.
Die Beamtin/der Beamte hat sich nicht in vollem Umfang bewährt
Hinweis:
Die Alternative "hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet" kann bei überdurchschnittlichen Leistungen während der Probezeit gewählt werden und ist entsprechend in der dienstlichen Beurteilung zu begründen. Dieses Urteil lässt gemäß §10 Abs.3 LVO eine vorzeitige Beförderung vor Ablauf der Mindestwartezeit zu. Diese beträgt gemäß § 10 Abs.2 Buchstabe b) ein Jahr nach Beendigung der Probezeit.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Getrud Bergkemper-Marx
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