Handy eines Schülers versehentlich beschädigt - wer haftet?

  • Die Privathaftpflicht haftet sicher nicht, da der Schaden im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstanden ist. Daraus einen Privathaftpflichtschaden zu fingieren wäre m.E. Betrug.


    Die Dienst-/Berufshaftpflicht haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei normaler Fahrlässigkeit haftet der Dienstherr(=Land), bei Vorsatz zahlt überhaupt weder eine Versicherung noch der Dienstherr.


    Zusammengefasst: Wenn wir einmal den Vorsatz ausschließen und da ich aus der Fallschilderung auch keine grobe Fahrlässigkeit erkennen kann, haftet der Dienstherr. Auch wenn der eine oder die andere Schulleiterin keine Lust auf den Papierkram hat...

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Hallo zusammen,


    leider bin ich heute keinen Schritt weiter. Die Direktorin war außer Haus, den Personalrat kann ich erst Montag erreichen.
    Mein Versicherungsfutzi von der Privathaftpflicht hat sich auch noch nicht bei mir gemeldet und über die Schulordnung ist ebenfalls nichts geregelt ;(


    Nach langer Googelei bin ich ebenfalls der Ansicht, dass der Dienstherr den Schaden ersetzen muss. Nur bin ich hier in einer etwas brenzligeren Situation, da ich nur eine Vertretungslehrerin bin, die sich an dieser Schule eine feste Stelle erhofft im Rahmen der Obas...


    LG

  • Klare Antwort (ich sage/schreibe jetzt frecherweise "DU"):


    Es haftet für Schäden an fremdem Eigentum grundsätzlich der Verursacher des Schadens (Verursacherprinzip). Ohne Wenn und Aber. Wenn du einem Schüler sein Eigentum abnimmst um Störungen des Unterrichtes zu unterbinden (im Rahmen des Dir deligierten Erziehungsauftrages für die Dauer des Unterrichtes ist dies legitim, dazu später noch mehr) haftest du dafür, wenn an diesen Gegenständen ein Schaden entsteht (ggf. auch Gesamtschuldnerisch mit dem tatsächlichen Verursacher, insofern der Schaden nicht höchtpersönlich von dir verursacht wurde, da Du mit der Wegnahme eine Obhutspflicht übernimmst und somit für die Unversehrtheit der Sache bürgst).
    An und für sich wäre es sogar egal, ob Du das Gerät vorher dem betreffenden Schüler abgenommen hast oder ob du beim Vorbeilaufen am Schülertisch an das Gerät gestoßen wärst und es dabei dann seinen Exkurs in Aeronautik begonnen hat und den Fußboden als nicht geeigneten Landeplatz erleben durfte.


    Nun wird man dir im konkreten Fall kaum Vorsatz unterstellen können, daher entfällt eine strafrechtliche Haftung (z.B. wegen Sachbeschädigung etc.), dennoch haftest du zivilrechtlich, sprich Du musst den Schaden (und auch aus dem Schaden entstandenen Aufwand oder Folgekosten) ersetzen.
    Du wiederrum kannst die Kosten (Reparatur, Ersatzgerät etc.) deiner (hoffentlich vorhandenen) Berufs-Haftpflichtversicherung melden und hier eine Erstattung beantragen, ggf. auch der entsprechenden Schulversicherung, so dein Arbeitgeber eine entsprechende für Euch abgeschlossen hat. Zahlt die nicht hast Du schlichtweg den schwarzen Peter auf deiner Seite... Ärgerlich für Dich, aber geltendes Recht


    Generell sollte man auch noch betonen (ACHTUNG; WICHTIG!!!), dass der Einzug von Schülereigentum ausnahmslos zweckgebunden (z.B. Unterbinden von Störungen, die von diesem Eigentum ausgehen) erfolgen darf und eine Rückgabe IMMER zu erfolgen hat, wenn der Zweck der Maßnahme erfüllt ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Unterricht beendet ist (kein Unterricht mehr, ergo kann dieser nicht mehr gestört werden, daher Zweck erfüllt, Gerät MUSS zurück zum Schüler)


    ERGO:
    Nach Unterrichtsende, spätestens aber nach Schulschluß hat das Schülereigentum seinem Besitzer zurückgegeben zu werden.
    Zu deinem Selbstschutz empfehle ich dir, dies auch selbst zu tun und nicht auf Dritte (Sekretärin etc.) zurückzugreifen.Für Versäumnisse von Bevollmächtigten haftest du als wären es Deine eigenen.
    Du greifst in Grundrechte (Recht auf Eigentum, Art. 14 GG) ein und solltest sicherstellen, dass dies nicht rechtswidrig geschieht. Anderenfalls stünde strafrechtlich ein Diebstahl, eine Unterschlagung oder ggf. sogar eine Nötigung oder Erpressung im Raum (letztere zwei Möglichkeiten zumindest dann, wenn Du bei Wegnahme der Sache mit unangenehmen Konsequenzen gedroht hast, wenn der Schüler nicht freiwillig mitspielen wollte, je massiver die angedrohten Konsequenzen, desto schlechter für dich!!!).
    Ferner machst du dich auch zivilrechtlich schadenersatzpflichtig, wenn durch die nicht erfolgte Rückgabe Schaden entsteht
    Beispiel: Schüler hat eher Schulschluß und würde - warum auch immer - von seinen Eltern abgeholt. Nun hat er (wegen deiner zu Unrecht und unverhältnismäßig ausgedehnten Maßnahme) kein Handy und auch kein Kleingeld/keine Telefonkarte bei sich und muss darum ein Taxi nehmen weil er seine Eltern nicht anrufen kann... die Taxikosten wären dann Folgekosten Deines rechtswidrigem Verhaltens und damit durchaus von Dir zuersetzen.


    Ebenfalls nicht statthaft ist es, ein Handy (genau so wie den MP3-Player u. dgl.) ausschließlich an die Eltern auszuhändigen. Das Recht auf Eigentum kennt keine Alterseinschränkungen.
    Abschließend: Handy abnehmen, okay, wenn dies zu einem im Rahmen der Hausordnung geregeltem Zweck geschieht, aber spätestens am Ende des Schultages, besser, am Ende der Unterrichtseinheit MUSS das Gerät wieder ausgehändigt werden.
    UND: Finger weg vom Datenbestand des Gerätes, lass es am besten den Schüler abschalten und den Akku entfernen, dann kann dir erst gar nichts unterstellt werden. An den Daten im Gerät hast du generell nichts verloren. Punkt. Durchsuchen dürfte in jedem Fall (selbst wenn Du gefilmt worden wärest oder eine Tonaufnahme erstellt wurde) ausnahmslos die Polizei!


    So weit so gut... Ich hoffe dir mit dieser Antwort eine kleine Hilfestellung gegeben zu haben und die weiteren Infos ebenfalls für dich interessant waren.


    Alles gute für Deinen Unterricht und viel Erfolg beim zurechtbiegen der Situation mit deinem Schüler,


    Matthias Plaßmann


    EDIT: Eine Haftung des Dienstherren entfällt regelmäßig schon desshalb, da es ja nicht zu deinen dienstlichen Pflichten (auch nicht Nebenpflichten) gehört, fremde Sachen zu verwahren oder diese einzuziehen. Eine Haftung des Dienstherren käme nur in Frage, wenn dieser ausdrücklich entsprechende Maßnahmen anordnet (Dienstanweisung sinng.: "Wenn Handy bimmelt oder Schüler damit daddelt, wegnehmen!") Ansonsten ist das dein Bier, deinen Erziehungsauftrag auszugestalten, aber dann auch deine Verantwortung, eventuelle Folgen daraus zu tragen.
    Deine Privathaftpflichtversicherung wird hingegen sicherlich eine Zahlung des Schadens ablehnen, da dieser wärend der Ausübung deiner dienstlichen Pflichten entstanden ist und in direktem Zusammenhang mit diesen steht. In diesem Fall gäbe es nur die Berufs-Haftpflichtv. Wenn du eine solche nicht hast musst du dir den Schaden wohl oder übel selbst an Bein binden und dies als Lehrgeld dafür betrachten, dir eine solche für die Zukunft zuzulegen. So oder so... zahlen musst du ohnehin erstmal. Wie und ob Du dies dann eventuell erstattet bekommst ist nicht Problem des Geschädigten sondern Dein eigenes.

  • Auch wenn der letzte Post im vorbildlichen Juristenslang gehalten ist, entspricht er inhaltlich nicht der tatsächlichen Rechtslage, die man zB hier nachlesen kann:


    http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?t=169376


    oder


    http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=37&t=169699&sid=


    Natürlich ist es zulässig, dass Handys ggf. länger als bis zum Ende der Unterrichtsstunde einzuziehen und auch eine Rückgabe nur an die Eltern ist (zumindest in Einzelfällen) zulässig, so lange das von der Schulordnung gedeckt und nicht unverhältnismäßig ist. Auch die Drohung mit solchen Schlagworten wie Diebstahl und Unterschlagung kommt zwar gerne mal von Schülern, geht juristisch aber völlig an der Sache vorbei, da beides eine Zueignungsabsicht voraussetzt, die beim Einziehen eines Handys durch den Lehrer bei Unterrichtsstörung ja offensichtlich nicht gegeben ist.


    Trotzdem würde mich mal interessieren, wie der ursprüngliche Fall ausgegangen ist.


    Grüße,
    Moebius

  • Zitat

    Original von Edda


    Die Schulleitung sagte, so schlimm sei das doch nicht und die Eltern würden sich garantiert nicht beschweren, weil das Handy im Unterricht nichts zu suchen hat.



    Sorry, aber das ist nicht dein ernst??? Wenn das wirklich die Worte der Schulleitung gewesen sein sollten, dann solltest du froh sein nur als Vertretung an der Schule zu sein und zusehen so schnell wie möglich dort zu verschwinden.


    Solch eine Einstellung ist unterste Schublade!


    Natürlich ist der Schaden wiedergutzumachen.
    Wie genau die Rechtslage aussieht und ob du oder die Schule dafür aufkommt kann die am besten ein Anwalt sagen.


    Und ich rate dir dringend dich um eine Diensthaftpflicht-Versicherung zu kümmern.


    Liebe Grüße

  • Hallo,
    wenn doch in der Schulordnung steht, dass das Mitbringen von Handys verboten ist, dann trifft doch den Lehrer keine Schuld, der dieses Verbot umsetzen will, weil ein Schüler dagegen verstoßen hat.
    Bei uns wurde mal bei einem Einbruch ein Handy geklaut, das aus dem gleichen Grund einkassiert worden war, und der Kollege musste nicht dafür haften. Das ist das eigene Risiko der SuS, wenn sie sich über das Verbot hinwegsetzen.
    (Wahrscheinlich sieht es rechtlich doch anders aus, aber so empfinde ich es als logisch.)
    Gruß venti

  • Zitat

    Original von venti
    Das ist das eigene Risiko der SuS, wenn sie sich über das Verbot hinwegsetzen.
    (Wahrscheinlich sieht es rechtlich doch anders aus, aber so empfinde ich es als logisch.)


    Aha, interessant.
    Sprich wenn du mal gelasert wirst weil du zu schnell unterwegs bist und die Polizei dann bei der Verkehrskontrolle dein Auto ausversehen zerkratzt, dann bist du es selbst Schuld weil du dich nicht an die Regel gehalten hast?
    Sorry, aber deine Logik bereitet mir Gänsehaut. Ich bin geschockt.

  • Ich schätze mal, Edda wird die Sache innerhalb der vergangenen 11 Monate schon für sch zu klären gewusst haben.


    Herr Plaßmann wollte einfach einen umfangreichen Start ins Lehrerforum geben mit seinem langen BEitrag zu dem alten Post!


    Frohen Gruß in die Runde!

  • Ach Mist. Es war gerade so interessant. Was ist wohl aus der Sache geworden ???

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

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