Hallo zusammen,
ich suche gerade - erfolglos - nach dem Wandererlass / Sporterlass, in dem für NRW geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen ich mit Schülern eine Fahrradtour durchführen darf.
Wer kann mir helfen, dass ich nicht mit beiden Beinen im Gefängnis stehe?
Danke!
Peselino
Fahrradtour auf Klassenfahrt / Wandertag
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Wir haben mit unseren 7ern letztes Jahr auch eine Fahrradtour im Rahmen der klassenfahrt gemacht. Da gab es (soweit mir bekannt) keine rechtlichen Einschränkungen.
Wichtig ist nur, dass du entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einhalten. Das sind insbesondere
- Alle SuS müssen einen Helm tragen - wer keinen eigenen hat, muss ihn sich ausleihen oder darf nicht mit.
- Ein Begleiter fähr vorne und einer hinten. Niemand darf den Ersten überholen oder hinter dem Letzten zurückfallen.
- Es sollten möglichst Fahrradwege benutzt werden.So sollte nicht viel schief gehen können. Viel Spaß bei der Klassenfahrt!
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Hier einmal zur Orientierung die relavanten Regelungen für Niedersachsen:
Zitat4.2.4 Erfahrungs- und Lernfeld "Auf Rädern und Rollen"
4.2.4.1 Zur Einführung in das Radfahren sind Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken (z.B. Ortskunde, Verkehrsregeln, Fahrverhalten in der Gruppe) und grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde und Maßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.
Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass alle auf den Wegstrecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden.
Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegen übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand. Auf Nr.4.1.3 wird verwiesen.
Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sind u.a. folgende Maßnahmen erforderlich:
- Lehrkräfte müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehören auch die Verkehrssicherheit der Fahrräder und die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich, sind Radwege bzw. verkehrsarme Straßen auszuwählen.
- Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veranstaltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
- Während des Radfahrens ist darauf zu achten, dass die Gruppe zusammenbleibt.
- Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum vom Schuljahrgang 5 an zulässig.
- Beim Radfahren sollte ein Kopfschutz getragen werden.
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich eine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowie der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.
4.2.4.2 Beim Rollschuhlaufen, Inline-Skating und Skateboardfahren ist auf ausreichende Schutzkleidung und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu achten.http://www.schure.de/22410/23,6,52100,1.htm#p4.1.11
Gruß !
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