Wenigstens in BW gilt das Vor-die-Tür-Stellen weder als Ordnungsmaßnahme noch als Unterrichtsausschluss im gemeinten Sinne.
Es ist eine erzieherische Maßnahme und damit juristisch in einem Gebiet, wo man als Lehrer weitgehende Handlungsfreiheit hat.
Was die Fokus-Interpretation des Vor-die-Tür-Stellens angeht, so wage ich Zweifel anzumelden. Mir sind allerdings keine Gerichtsurteile aus Bayern bekannt, aber ich glaube nicht, dass § 38 der GSO (nicht 39, wie der Fokus meint) ein generelles Verbot einer entsprechenden Maßnahme enthält.
Hier heißt es:
"Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen, hat die Schule für eine angemessene (!) Beaufsichtigung zu sorgen. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler."
"Angemessen" kann vieles heißen und der Verweis auf die geistige und charakterliche Reife macht völlig klar, dass nicht gemeint ist, dass alle Schüler ununterbrochen von einem Lehrer beobachtet werden.
Womöglich hat die Rechtsprechung hier bereits enge Grenzen gesetzt - die jedoch im "Fokus" nicht genannt werden.