So, die halbe Kiste Wein hast du dir verdient...
In der Tat fragen die Bayern jedes Mal beim BZR die Daten ab. Hier ein entsprechender Schrieb des bayerischen Kumis:
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Sehr geehrter Herr Schmidt,
vor der Übernahme eines Bewerbers in den staatlichen bayerischen Schuldienst fordert das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Überprüfung seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf in ständiger Verwaltungspraxis einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Hierin sind auch solche Vorstrafen aufgeführt, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demnach kann auch eine Vorstrafe unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen bei der Einstellungsentscheidung berücksichtigt werden. Ob eine Vorstrafe der Einstellung entgegensteht, wird für jeden Einzelfall gesondert geprüft. Hierzu wird, soweit für erforderlich gehalten, die zugrunde liegende Entscheidung (Strafbefehl bzw. Urteil) eingesehen.
Im Bereich der Vermögensdelikte wird grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt.
Eine allgemeine Verwaltungspraxis zur Auswirkung von Vorstrafen, die auf den unberechtigten Bezug von BAFÖG-Leistungen zurückgehen, auf die Einstellungsentscheidung gibt es derzeit noch nicht, da Vorstrafen auf Grund solcher Sachverhalte erst seit kurzer Zeit bekannt werden. Es ist jedoch beabsichtigt, bei künftigen Einstellungsentscheidungen nach folgenden Prinzipien verfahren:
Grundsätzlich steht eine Vorstrafe auch von weniger als 90 Tagessätzen auf Grund eines solchen Sachverhalts einer Einstellung des Bewerbers zunächst entgegen. Die bisher bekannten Fälle sind allerdings, soweit es sich um die einzige Vorstrafe des Betroffenen handelt und keine weiteren Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der bei einem bereits verbeamteten Lehrer seine sofortige Entlassung rechtfertigen würde, in einem Bereich angesiedelt, in dem der Einsatz an privaten Schulen nicht versagt werden muss. Damit ist nach Ihren Angaben, wenn es sich um Ihre erste und einzige Vorstrafe handelt, davon auszugehen, dass Ihnen der Privatschulbereich offensteht.
Dagegen hindert im Regelfall eine Vorstrafe im von Ihnen angesprochenen Bereich, sofern der Betroffene im Übrigen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und keine sonstigen Anhaltspunkte für einen schwererwiegenden charakterlichen Mangel vorliegen, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) nicht, da hier die Ausbildung im Vordergrund steht und der Zugang zum Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte nur aus schwerwiegenden Gründen versagt werden kann.
Eine Vorstrafe darf auch für den Fall, dass sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist, nach Ablauf der in §§ 46, 47 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister geregelten Tilgungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Spätestens nach Ablauf der Tilgungsfrist steht die von Ihnen genannte Vorstrafe Ihrer Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst daher nicht mehr entgegen.
Die kürzeste im Gesetz vorgesehene Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre. Ob in Ihrem Fall die Tilgungsfrist bereits nach fünf Jahren oder erst später ablaufen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Der Ablauf der Tilgungsfrist hängt nämlich nicht nur von der einzelnen Eintragung, sondern vom weiteren Registerinhalt und unter anderem davon ab, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Eintrag erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für Ihr Studium alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
RRin Stefanie Martin
http://www.bafoeg-rechner.de/Fragen-Brett/read.php?7,81362
Ich halte diese Praxis allerdings für rechtswidrig. Das BZRG sieht, wie ich geschrieben habe, das Führungszeugnis als Normalfall der Behördenauskunft an. Daran halten sich meines Wissens auch die meisten Bundesländer, aber die bayerische Paranoia...
Recht hatte ich aber, dass du unbesorgt schlafen und das Ref als Beamter antreten kannst. Wenn nach dem Ref noch keine 5 Jahre vergangen sind, dann kannst du
- als Angestellter beginnen und dich später verbeamten lassen,
- in den kommunalen bayerischen Schuldienst als Kommunalbeamter gehen (z.B. in Nürnberg, München...)
- ins schöne Baden-Württemberg kommen
- und/oder über den Rechtsschutz deines Berufsverbandes ggf. gegen die Ablehnung der Verbeamtung klagen.