Klassenfahrten nach den Abiklausuren...

  • Die Grenze zwischen schulisch und außerschulisch ist allerdings fließend. Wenn ein Schüler morgens nicht wach wird, weil er in der Nacht auf eienr Party zuviel getrunken hat: ist das schulischer oder außerschulischer Bereich? Das BayEUG sagt speziell zu Ordnungsmaßnahmen:


    Zitat

    Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet


    Was heißt das genau? Auf jeden Fall mal, dass man einem Vierzehnjährigen keinen Verweis geben kann, wenn er außerhalb des Schulgeländes raucht. (War bei uns mal Thema.)


    Aber vermutlich geht auch sonst nicht viel: Privat ist privat. Meine Meinung sage ich den Schülern allerdings trotzdem. Und streite mich mit ihnen. Bringen dürfte es wenig.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Zitat

    Original von Herr Rau
    Die Grenze zwischen schulisch und außerschulisch ist allerdings fließend. Wenn ein Schüler morgens nicht wach wird, weil er in der Nacht auf eienr Party zuviel getrunken hat: ist das schulischer oder außerschulischer Bereich? Das BayEUG sagt speziell zu Ordnungsmaßnahmen:


    Eine m.E. sehr sinnvolle Formulierung. Ansonsten würde sich die Schule auch heillos überfordern.


    Zurück zu den Abiturfahrten:


    Nicht nur dass die Schüler schon erwachsen waren (so dass der Begriff der "Erziehung" schon höchst fragwürdig ist) ich kann hierbei auch beim besten Willen nicht erkennen, wie eine private Abschlussfahrt in diesem Fall den "Auftrag der Schule" (= Bildung und Eriehung der "aktiven" Schüler und Schülerinnen) gefährden sollte, da für die betreffenden Schüler und Schülerinnen mit der Ablegung der Abitur-Prüfung ihre Sek2-Laufbahn definitiv beendet ist.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    Einmal editiert, zuletzt von Mikael ()

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