Unentschuldigte Fehltage –> Bewertung?

  • Hallo,


    aus der Not heraus bin ich Klassenlehrer einer verhältnismäßig schwierigen R-Klasse geworden. Unter den Schülerinnen und Schüler befindet sich eine Schulschwänzerin, die viele unentschuldigte Tage aufweisen. Nun meine Frage: Ab wie vielen Fehlstunden/Fehltagen ist eine Leistungsbewertung rechtlich gesehen nicht mehr möglich oder mit einem "ungenügend" zu bewerten? Vielleicht kann mir jemand einen Auszug oder Link schicken. Das wäre nett.



    Beste Grüße
    K.

  • Ein UNentschuldigter Fehltag ist Leistungsverweigerung (6).


    Das Problem, das du ansprichst, besteht eher bei sehr häufigem entschuldigten Fehlen, dazu muss aber ein Hesse antworten.

  • Hallo Kreuzheber,


    ich wüsste nicht, dass es eine Regelung hinsichtlich einer bestimmten Anzahl von Fehlstunden/Fehltagen gibt. Höchstens prozentual gesehen, aber auch davon habe ich bislang nichts gehört.


    Ich habe dieses Jahr auch einen Schüler, der bereits so oft gefehlt hat, dass ich ein Bußgeldverfahren eingeleitet habe. Alle Leistungsnachweise, die er deswegen nicht erbracht hat, werte ich mit einer 6. Seine mündlichen Leistungen entsprechen natürlich ebenfalls der Note Ungenügend. Also bekommt er diese Note auch im Zeugnis. Das betrifft in seinem Fall alle Fächer.


    Wenn du jedoch genügend Leistungsnachweise von der Schülerin hast, um eine bessere Note zu geben, müsstest du das meines Erachtens auch tun.


    So einen Schüler hatte ich auch vor einigen Jahren. Er schwänzte regelmäßig, war aber sehr intelligent. Die Arbeiten hat er meist mitgeschrieben und hat selten schlechter als 1-2 abgeschnitten. Diese schriftlichen Noten habe ich dann mit den Leistungsverweigerungsnoten entsprechend verrechnet und die Endnoten bewegten sich dann im 4er-Bereich.


    Anders sieht es aus bei erkrankten Schülern. Wenn da keine Leistungsbewertung möglich ist, wird die Note ausgesetzt. Auch hier gibt es meines Wissens aber keine bestimmte Vorschrift, die die Anzahl der Fehltage festlegt. Es bewegt sich also alles im pädagogischen Ermessensspielraum.


    Viele Grüße
    Mia

    Man soll denken lehren, nicht Gedachtes.
    (Cornelius Gustav Gurlitt)

  • In NRW wird bei Krankheit der Zeitraum von sechs Wochen als Bewertungsraum angesehen, d.h. der Schüler muss mind. 6Wochen anwesenn gewesen sein, um bewertbar zu sein.


    Schwänzen ist Leistungsverweigerung und somit mit 6 zu bewerten.

    Wir helfen einem Menschen mehr, wenn wir ihm ein günstiges Bild seiner selbst vorhalten, als wenn wir ihn unablässig mit seinen Fehlern konfrontieren.
    A. Camus

    • Offizieller Beitrag

    es könnte sein, dass die Grenzen, innerhalb derer der Kurs noch als besucht gilt, vom Bundesland abhängen

  • Ja, das sowieso.
    Aber ich meine für Hessen ist da nichts vorgeschrieben. Ich habe jetzt extra nochmal im Dienst- und Schulrecht für Hessen gesucht und nix gefunden.


    Das Stichwortverzeichnis gibt zu Fehlzeiten praktisch gar nichts her. In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses finde ich nur den sehr vage gehaltenen §22 Nichterbrachte Leistungen. Da steht nur, dass Leistungsverweigerung mit der Note "ungenügend" bzw. null Punkten bewertet wird.


    Dann gibt's noch den §30 (7), ich zitiere mal:
    "Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Fächern ... aus Gründen, die ... der Schüler nicht zu vertreten hat (Schulwechsel, längere Krankheit), nicht beurteilt werden, sind keine Noten einzutragen. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass ... der Schüler die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat."


    Also ich wüsste nicht, wo da noch was anderes/genaueres dazu stehen könnte.


    Aber wenn da einer etwas Gegenteiliges oder zumindest Definitives weiß, bitte her damit. :)


    LG
    Mia

    Man soll denken lehren, nicht Gedachtes.
    (Cornelius Gustav Gurlitt)

  • Ich bin in Niedersachsen zur Schule gegangen und da war immer die Rede davon, dass wenn man 20% der Stunden gefehlt hat (egal ob entschuldigt oder unentschuldigt), der Kurs nicht gewertet werden kann.

Werbung