ZitatOriginal von CKREs gibt ja immer noch den Anscheinsbeweis.
Im Schulrecht meiner Schulart ist das nicht vorgesehen. Hier lautet das so:
"(3) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel."
Also entweder erwische ich den Schüler dabei, wie er sich unerlaubter Hilfe bedient oder eben nicht. Auf alles andere würde ich mich nicht einlassen, da ist mir das Risiko viel zu groß, selbst Ärger zu bekommen und das letzte, worauf ich Lust hätte, wäre mit einem elterlichen Anwalt vor Gericht um Schulaufgabennoten zu streiten.