ich sehe es auch so wie Meike.
Das Problem ist: die Strafe hat juristisch keinen Bestand. Selbst wenn sie in der Schulordnung steht.
Wenn man die Schülerin bestrafen will (was ich in der Situation eh nicht würde), muss man unterscheiden zwischen der Leistungsbewertung und der "Strafe", darf aber Leistungsbewertung (also die Note) und die Strafe für das "Nichtabmelden" nicht miteinander kombinieren. Etwas anderes wäre ggf. ein echtes Schwänzen, dann wäre die Arbeit woh eine 6. Aber ein "Schwänzen" liegt hier ja nicht vor.
kl. gr. Frosch