Nebentätigkeit für die Volkshochschule

  • Hallo!
    Geht jemand von euch einer Nebentätigkeit nach? In meinem Wohnort (nicht Schulort) sucht die Volkshochschule jemanden für den wöchentlichen LRS-Kurs. Ich wüsste nun gerne wie die rechtliche Seite dazu aussieht? Weiß es jemand? Wo bekomme ich Antwort? Landesbesoldungsamt, Ministerium, Schulamt oder Gewerkschaft?


    Dürfte man eigentlich auch privat Nachhilfe geben ohne es anzumelden?
    Wohl eher nicht, oder?


    Hoffe auf Antworten
    LG Vanessa

  • Du musst jede Nebentätigkeit auf dem Dienstweg (also über die Schulleitung) anmelden. Es gibt Tätigkeiten, die sind genehmigungsfrei - wie schriftstellerische, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Für andere Tätigkeiten benötigst du eine explizite Genehmigung.


    Das resultiert aus dem besonderen Treue- und Fürsorgeverhältnis, dem du als Beamter unterliegst. Dein Dienstgeber muss ja darauf achten, dass du dich nicht überarbeitest ... :D

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Na dann werde ich der Schulleitung mal von meinen Plänen erzählen.
    Danke!

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von alias
    Du musst jede Nebentätigkeit auf dem Dienstweg (also über die Schulleitung) anmelden. Es gibt Tätigkeiten, die sind genehmigungsfrei - wie schriftstellerische, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Für andere Tätigkeiten benötigst du eine explizite Genehmigung.


    Das resultiert aus dem besonderen Treue- und Fürsorgeverhältnis, dem du als Beamter unterliegst. Dein Dienstgeber muss ja darauf achten, dass du dich nicht überarbeitest ... :D


    gilt das auch für Angestellte ?
    Und für Kunstkurse an der VHS ?

    • Offizieller Beitrag

    solche kurse dürften kein problem sein, weil ichd asgefühl habe, dass an den vhs-en ohnehin viele lehrer unterwegs sind. ein kollege meiner letzten schule hat dort u.a. zb. veranstaltungen zur deutschen literatur und zur deutschen geschichte angeboten. das war problemlos.
    ich denke, bei meldepflichtigen geschichten geht es lediglich um tätigkeiten, die entweder mit deinem beruf inhaltlich/ethisch kollidieren könnten oder eben darin, dass du mehr für diesen job arbeitest als für die schule aufbringst.
    welchen status du hast, ist dabei herzlich egal.


    grüße


    h.

  • Es gibt -oder soll geben - eine Neuregelung:


    Zitat

    1. Deregulierung und Vereinfachung des Nebentätigkeitsrechts Die bisherigen detaillierten bundesrechtlichen Vorgaben (§ 42 BRRG) entfallen. § 42 BeamtStG bestimmt nur noch, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig sind und unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen sind, soweit sie geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Der dadurch eröffnete Spielraum für den Landesgesetzgeber soll zu einer deutlichen Vereinfachung des Nebentätigkeitsrechts genutzt werden. Insbesondere soll auf die bisherigen zahlreichen und häufig schwer abzugrenzenden Kategorien mit z. T. unterschiedlichen Verfahren und Rechtsfolgen (z. B. genehmigungspflichtig, allgemein genehmigt mit Anzeigepflicht, allgemein genehmigt ohne Anzeigepflicht, genehmigungsfrei aber anzeigepflichtig, wegen Geringfügigkeit nicht anzeigepflichtig, weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig, auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung) verzichtet werden. Es genügen zwei Kategorien: Nebentätigkeiten auf Verlangen und sonstige (anzeigepflichtige) Nebentätigkeiten. 2. Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren a) Ersetzung des Genehmigungsvorbehalts durch ein Anzeigeverfahren mit Verbotsvorbehalt Der bisherige grundsätzliche Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten soll durch ein Anzeigeverfahren (mit Pflicht zur Anzeige!) mit der Möglichkeit der Untersagung durch den Dienstvorgesetzten ersetzt werden. Dieses Verfahren gilt dann für alle Arten von Nebentätigkeiten (außer solchen auf Verlangen). Dies entspricht der für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst geltenden Regelung (TV-L und TVöD). b) Einheitliche Anzeigepflicht für alle Nebentätigkeiten ohne Ausnahmen Auf Geringfügigkeitsgrenzen oder die Freistellung bestimmter Arten von Nebentätigkeiten von der Anzeigepflicht soll verzichtet werden.


    http://www.dienstrechtsreform-…0Stand%2025%2004%2008.pdf

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

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