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Da würde ich doch mal beim Arzt nachfragen, ob er eine neue Rechnung mit Datum 31.12. ausstellen kann.
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Hab das auch mal gemacht, weil es bei mir um einen Tag ging und ich sonst wegen Ende des Refs nicht beihilfebrechtigt gewesen wäre und es die einzige Rechnung war, die dann in diesem komischen Zwischenraum zwischen Ref und Festanstellung gelegen hätte. War kein Problem.
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Ich bin ziemlich sicher, dass das Datum der Behandlung zählt, nicht das der Rechnung.
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Meine Gynäkologin macht ihre Privatabrechnungen nur so zweimal jährlich.
Da ist die eigentliche Behandlung auch schon lange Vergangenheit, wenn man die Rechnung bekommt.
Das Datum der Behandlung steht aber doch immer auf den Rechnungen, so dass es da noch nie zu einem Problem kam. -
Für NRW gilt:
ZitatDie Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach erstmaliger Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Sonst verfällt der Anspruch.
http://www.beihilferecht.de/nordrhein_westfalen_beihilfeDa dir die Aufwendungen erst entstehen, wenn du die Rechnung bekommst, ist das Rechnungsdatum entscheidend.
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Ich dachte auch immer, dass das Datum der Behandlung zählt.
Wann wird denn endlich mal die Klage wegen der Kostendämpfungspauschale entschieden?
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