Hey zusammen,
bin zum Vorsitzenden des Personalratswahlausschusses an meiner Schule gewählt worden.
Jetzt hab ich ne Frage was die Pastoralreferenten betrifft: Sind die auch wahlberechtigt? Auch wenn sie nur 4 Stunden an unserer Schule unterrichtet? Wer weiß da was? hab mich nämlich schon tot gegoogelt...
Personalratswahl- Was ist mit Pastoralreferent
- angellover
- Erledigt
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Bekommt ihr keine Wahlordnung und grümdliche Wahlausschussschulungen der Gewerkschaft? Bei uns ist das Standard.
Die Regelung in Hessen ist eigentlich einfach ab 4 Stunden Unterricht & Stammschule.
In Zweifelsfall musst du die Rechtsstelle deiner Gewerkschaft anrufen, da gibt es einen zuständigen für Wahlen.
Oh, doch: http://www.dbb-saar.de/persona…onalvertretungsgesetz.htm - Schulungen bieten die auch an... ansonsten guck mal hier: http://www.personalvertretungsrecht.de/
Zitat§_12 SPersVG (F)
Wahlberechtigung
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruches das Recht, in öffentlicher Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
2Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Wahltage länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
3...(2)(2) 1 Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört (3).
2 Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
3 Das gilt nicht für Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind.
4 Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein ( 4 ).
5 Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden (4).(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(4) Der Leiter der Dienststelle (R) und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.
und:
Zitat§_94 SPersVG (F)
Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrates
(1) 1a Die ( 8 ) Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädgogischen Fachkräfte ( 5 ) und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 ; ( 2)
1bdie Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus.
2Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.(2) (9) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(3) (9) (3) 1Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind.
2aBei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt;
2bentsprechendes gilt für seine Wählbarkeit.
3Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule (6) ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Schule für Behinderte wahlberechtigt und wählbar.
4aLehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar;
4bals Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.(4) (9) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.
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Für Bedienstete der Kirche gibt es eine Extraregel, die wählen nicht mit
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Zitat
Angestellte der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen: Angestellte, die nur einen Vertrag mit der Kirche oder einer kirchlichen Einrichtung haben, besitzen analog
der Rechtsprechung zu Pfarrern und Katecheten mit Gestellungsvertrag kein Wahlrecht.Quelle:
http://gew-hessen.de/index.php…cHash=4c3852b5df&type=123 -
Aha, also dürfen die nicht wählen...und was ist dann mit der Sekretärin? Ist ne echt dumme Frage, aber die gehört ja auch zur Dienststelle...
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die wählt mit anderen Sekretärinnen und Hausmeistern zusammen einen anderen Personalrat für alle Schulen deiner Stadt gemeinsam
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Ah..ok, das ist ja dann klar.
Vielen Dank für eure Beiträge! -
Als oller Atheist weiß ich nicht so genau, was ein Pastoralreferent ist - aber ist der notwendig Angestellter?
Wir haben an der Schule nämlich einen Kirchenbeamten und der wählt bei uns mit... -
Also ich meine damit eine von der Kirche, die bei uns in zwei Klassen Reli unterrichtet. Ich hoffe, man nennt die so...
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genau
und eben diese werden von der Kirche bezahlt, sind dort angestellt (oder eben auch Beamte), wählen dort einen Personalrat (auf Bezirksebene), abe rnicht in der Schule (s.o.)
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