Hallo!
Folgende Situationen:
(A) Ein Schüler einer 9 fehlt unentschuldigt bei einer Klassenarbeit. Vorher wurde er in der Pause von dem entsprechenden Kollegen gesehen. Die Arbeit wurde mit "6" bewertet.
(B) Ein Schüler einer 9 fehlt unentschuldigt bei einer Klassenarbeit. Auch nach mehreren Wochen ist keine Entschuldigung eingetroffen. Die Arbeit soll mit "6" bewertet werden.
Der Direktor sagt nun, dass die Arbeit nicht mit "6" bewertet werden darf, da dies juristisch heikel ist und die Endnote im Sommer ggf. angefochten werden kann.
Das nds. Schulgesetz sagt dazu
ZitatHat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.
Ja, was denn nun? Der Fall A lässt sich mit dem unteren Zitat belegen. Aber was ist mit Fall B?
Im vom Philologenverband herausgegebenen Büchlein "Schulrecht leicht verständlich" steht:
ZitatBei unentschuldigtem Fehlen liegt die Beurteilung der nicht erbrachten Leistung im Ermessen des lehrer, auch eine Bewertung mit "6" ist gerechtfertigt, da seitens des Schülers eine Leistungsverweigerung vorliegt.