Rechtliches zum Thema "unentschuldigtes Fehlen bei Klassenarbeiten"

  • Hallo!


    Folgende Situationen:


    (A) Ein Schüler einer 9 fehlt unentschuldigt bei einer Klassenarbeit. Vorher wurde er in der Pause von dem entsprechenden Kollegen gesehen. Die Arbeit wurde mit "6" bewertet.


    (B) Ein Schüler einer 9 fehlt unentschuldigt bei einer Klassenarbeit. Auch nach mehreren Wochen ist keine Entschuldigung eingetroffen. Die Arbeit soll mit "6" bewertet werden.



    Der Direktor sagt nun, dass die Arbeit nicht mit "6" bewertet werden darf, da dies juristisch heikel ist und die Endnote im Sommer ggf. angefochten werden kann.


    Das nds. Schulgesetz sagt dazu

    Zitat

    Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.


    Ja, was denn nun? Der Fall A lässt sich mit dem unteren Zitat belegen. Aber was ist mit Fall B?


    Im vom Philologenverband herausgegebenen Büchlein "Schulrecht leicht verständlich" steht:

    Zitat

    Bei unentschuldigtem Fehlen liegt die Beurteilung der nicht erbrachten Leistung im Ermessen des lehrer, auch eine Bewertung mit "6" ist gerechtfertigt, da seitens des Schülers eine Leistungsverweigerung vorliegt.

  • M. E. lässt sich der von Dir zitierte Passus des nds. Schulgesetzes in keinem Fall nutzen, um die Vergabe einer Note ("6") zu rechtfertigen, da es im Text um Ersatzleistungen, nicht aber um Bewertungen geht.


    Ich würde mich jedoch an das halten, was der Philologenverband sagt. Auf welchen § stützt sich der Verband? Die von Dir zitierte Stelle?

  • Zitat

    Original von unter uns
    Ich würde mich jedoch an das halten, was der Philologenverband sagt. Auf welchen § stützt sich der Verband? Die von Dir zitierte Stelle?


    Steht dort leideer nicht dabei.

  • Imho bedeutet


    Zitat

    Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.


    nur, dass der Lehrer entscheiden kann, ob eine Ersatzleistung (etwa: nachgeschriebene Arbeit) zu erbringen ist oder nicht (weil etwa die vorliegenden Noten bereits zur Bildung einer Endnote ausreichen). Im zweiten Fall wäre die logische Konsequenz, dass von den real vorliegenden Noten ausgegangen wird - OHNE, dass ihnen eine "6" zugefügt wird.


    Dies bedeutet aber offensichtlich nicht, dass eine nicht erbrachte Leistung nach diesem Passus mit "6" bewertet werden darf.


    Matula: Wenns wichtig ist, vielleicht einfach mal beim Philologenverband anrufen - oder im Regierungspräsidium/KuMi? Hatte neulich ein nettes Gespräch mit dem Juristen aus meinem RP, wo es auch um Detailfragen ging, er war sehr umgänglich.

  • Zitat

    Original von Matula
    Das nds. Schulgesetz sagt dazu
    [QUOTE]Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.


    Dieser Passus ist natürlich relevant! Du kannst natürlich jeden fehlenden Schüler nachschreiben lassen - musst dies aber nicht!
    Nur wenn der Schüler entschuldigt fehlt, dann musst du ihn auf Wunsch nachschreiben lassen.


    Ich würde mir da keine Sorgen machen. Zieh das durch - wenn die Eltern vor das Verwaltungsgericht gehen möchten - bitte.
    Dein SL kann dir da im Prinzip nicht reinreden. Entscheiden musst du als Fachlehrkraft!

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Dieser Passus ist natürlich relevant! Du kannst natürlich jeden fehlenden Schüler nachschreiben lassen - musst dies aber nicht! Nur wenn der Schüler entschuldigt fehlt, dann musst du ihn auf Wunsch nachschreiben lassen.


    Das steht da. Aber es steht nirgendwo, dass eine nicht nachgeschriebene Arbeit automatisch eine "6" ist.
    In der Notenliste wäre an der Stelle (laut dem obigen Passus) einfach eine Lücke.


    Oder?


    kl. gr. Frosch

  • Eine andere Möglichkeit wäre eine mündliche Überprüfung, wenn der Schüler in der Schule ist. Damit hätte man die Ersatzleistung abgenommen und ist rechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Hat er keine Ahnung vom Thema erhält er eine 5 oder 6. Hat er Ahnung, bekommt er die bessere Note.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von CKR
    Eine andere Möglichkeit wäre eine mündliche Überprüfung, wenn der Schüler in der Schule ist. Damit hätte man die Ersatzleistung abgenommen und ist rechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Hat er keine Ahnung vom Thema erhält er eine 5 oder 6. Hat er Ahnung, bekommt er die bessere Note.


    wobei mir bei dieser Variante die praktische Umsetzung problematisch erscheint:
    kann denn eine mündliche Überprüfung vor der Klasse gleichwertig sein mit einer Klassenarbeit ?
    Allein schon der zeitliche Aspekt ist doch ein völlig anderer.
    Die anderen Schüler musst du dann irgendwie beschäftigen ?

  • Hallo,
    nds Markus schrieb:

    Zitat

    Nur wenn der Schüler entschuldigt fehlt, dann musst du ihn auf Wunsch nachschreiben lassen.


    Das Schulgesetz BW sieht auch in diesem Falle vor, dass allein der Fachlehrer entscheidet, ob eine Arbeit nachgeschrieben werden muss.
    Ich habe in den letzten 10 Jahren keine nachschreiben lassen und mich bei Problemfällen mit Ersatzleistungen (Referat/Präsentation) begnügt. Aufpassen muss man nur bei der Kursstufe, wenn nur eine statt zwei Klausuren geschrieben wird, muss s:m 1:1 berechnet werden, ansonsten 2:1
    Ciao

  • Zitat

    Original von kleiner gruener frosch
    Das steht da. Aber es steht nirgendwo, dass eine nicht nachgeschriebene Arbeit automatisch eine "6" ist.
    In der Notenliste wäre an der Stelle (laut dem obigen Passus) einfach eine Lücke.


    Oder?


    kl. gr. Frosch


    Nee - das steht da nicht explizit. ABER, lässt du bei unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden bei dir in der Notenliste auch eine Lücke, oder trägst du für die versäumte(n) Stunde(n) nicht auch eine "6" ein?!


    Versäumten Leistungen, die der Schüler nicht zu verantworten hat sind hier nicht gemeint. In diesem Fall werden die Arbeiten nachgeschrieben oder es werden Ersatzleitungen erbracht oder ich habe bereits genug Noten um dem Schüler eine "gerechte" Note geben zu können.


    Wenn Arbeiten oder Unterricht geschwänzt werden, gebe ich in jedem Fall auf alle nicht erbrachten Leistungen eine "6".

  • Zitat


    Wenn Arbeiten oder Unterricht geschwänzt werden, gebe ich in jedem Fall auf alle nicht erbrachten Leistungen eine "6".


    Schön und gut, aber meine Frage ist, ob das auch tatsächlich rechtlich abgesichert ist?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Zitat: Wenn Arbeiten oder Unterricht geschwänzt werden, gebe ich in jedem Fall auf alle nicht erbrachten Leistungen eine "6".


    Schön und gut, aber meine Frage ist, ob das auch tatsächlich rechtlich abgesichert ist?


    Richtig.


    Und rechtlich abgesichert ist durch das "6-geben" durch das obige Zitat nicht.


    kl. gr. Frosch

  • Unentschuldigtes Fehlen ist eine Schulpflichtverletzung. Im Schulgesetz ist mir zwar kein Passus bekannt, der das explizit erlaubt, aber ich glaube nicht, dass eine Bewertung mit "ungenügend" hier juristisch angreifbar ist.
    Das Heft vom Phillologenverband hat, soweit ich in Erinnerung habe, ein Jurist verfasst, die Aussage dürfte wasserfest sein.

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