• Ich bin Quereinsteiger in einem Gymnasium und tue mich mit dem Schulbetrieb außerordentlich schwer. Frage: Kann ich bei einem BAT-Vertrag auch WÄHREND des Schuljahrs kündigen?

  • Das müsste in deinem Vertrag eigentlich ganz klar geregelt sein als Angestellter und den müsstest du ja eigentlich in Kopie vorliegen haben. Das kann man so pauschal nicht sagen.

  • Es gibt ja meist die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages. Wenn dein Entschluss zu kündigen endgültig sicher ist, dann wende dich doch einmal an deinen Schuldezernenten. Meistens geht vieles recht unkompliziert!

  • Ich denke schon, dass soetwas möglich ist. Jedenfalls wurde mir berichtet, dass letztes Jahr eine Lehrerin mit Angestelltenvertrag rausgeschmissen wurde. Wenn ich rausgeschmissen werden kann, müsste ja eigentlich ich auch kündigen können.


    Ich würde versuchen, ganz ehrlich mit dem Direktor zu reden, auch wenn es unangenehm ist. Wenn du dich selbst unwohl fühlst, wird das sicher möglich sein.


    Malina
    Vertrag? Braucht man sowas, wenn man an der Schule arbeitet? :rolleyes:
    Da wird ein kleiner Vorvertrag unterschrieben, bis der richtige kommt, das kann manchmal ewig dauern. Ich habe z.B. keine Ahnung wie ich bezahlt werde, welche BAT Stufe ich bin usw...
    Aber ich hoffe mal, das läuft an anderen Schulen bzw. in anderen Ländern besser.

  • Naja klar als Angestellter hat man eigentlich schon einen Vertrag ;). Also ich hier in Nds. (ich wwwwwwwwweeeeeeiß, die Uhren ticken manchmal anders, aber ich dachte, Vertragsrecht sollte schon irgendwie übergreifend geregelt sein) habe zumindest einen Vertrag unterschrieben, wie sonst soll das Arbeitsverhältnis begründet sein? Wie soll man nachweisen, dass man einen Job hat und seine Vermögensverhältnisse erklären? Aber gut *g*.

  • Bundesangestelltentarifvertrag - BAT


    § 53 Ordentliche Kündigung
    (1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
    (2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19) bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß,
    nach einer Beschäftigungszeit
    von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
    von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
    von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
    von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
    von mindestens 12 Jahren 6 Monate
    zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
    (3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.


    ERKLÄRUNG: Diese Fristen gelten sowohl für ArbeitGEBER als auch ArbeitNEHMER. Falls es schneller gehen muss: Auflösungsvertrag vereinbaren.

  • ...für eure Rückmeldung! Ich habe heute meine Kündigung abgeschickt und werde es vermutlich nicht bereuen. Ein paar Personen in der Schule dürften jetzt zwar knatschig sein, aber die paar verknatschten Unterrichtstage werde ich wohl durchhalten. Allen nochmal vielen herzlichen Dank für ihre Hilfe!

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