Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich?

  • Vielleicht ist ja eine oder einer von Euch in derselben Situation schon mal gewesen und kann mir Auskunft geben.
    Ich habe eine volle Stelle am Gymnasium und auch bereits eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Abendtätigkeit 1x in der Woche, die allerdings unbezahlt ist.
    Nun hat mich ein Schriftsteller gefragt, ob ich seine Autobiographie ins Deutsche übersetzen möchte, natürlich gegen entsprechendes Entgelt, und die Konditionen sind auch sehr gut. Es wäre ein einmaliges Projekt, das etwa ein Jahr dauern wird. Die Arbeit an diesem speziellen Buch reizt mich tatsächlich sehr, und da ich es auf ein ganzes Jahr verteilen kann, bin ich mir sicher, dass mein Arbeitseinsatz für die Schule darunter nicht zu leiden braucht.
    Aber ich bekäme Geld dafür, und das Finanzamt müsste ja auch Bescheid wissen.
    Wie handhabt man so etwas - brauche ich eine weitere Nebentätigkeitsgenehmigung? Und was müsste ich dem Finanzamt angeben?


    Vielen Dank für Antwort,
    putzi

    "I think it would be a great idea." (Mohandas Karamchand Gandhi when asked what he thought of western civilization)

  • Meines Wissens nach muss jede Nebentätigkeit, für die man Geld bekommt, einzeln genehmigt werden. Näheres findest du im Beamtengesetz deines Bundeslandes.


    Unentgeltliche Nebentätigkeiten müssen meines Wissens nach nur angezeigt werden.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Danke - also werde ich nach den Ferien meinen Chef ins Bild setzen.
    Gruß,
    putzi

    "I think it would be a great idea." (Mohandas Karamchand Gandhi when asked what he thought of western civilization)

  • In Baden-Würtemberg sind schriftstellerische, künstlerische und Vortragstätigkeiten zwar anmeldpflichtig, aber genehmigungsfrei.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Die Definition "Nebentätigkeit" ist mir immer noch recht unklar.


    Wenn ich nichts verdiene, dann ist das doch keine Nebentätigkeit, oder?


    Das zählt doch eher als Hobby oder Ehrenamt und ich bekam mal erklärt, dass man für solche Tätigkeiten z. B. in Partei oder Verein nichts genehmigen oder anmelden muss. Nur wenn man Geld dafür bekommt.


    Derzeit mache ich zwar nichts dergleichen, aber ich bin permanent am überlegen, ob ich mich wieder stärker für die Allgemeinheit engagiere.
    Wenn man das gleich melden muss, bin ich aber eher wieder abgeschreckt.


    Was sind also unentgeldliche Tätigkeiten, die angezeigt werden müssen?


    Wenn ich meiner Frau im Haushalt helfe :D
    Wenn ich beim Vereinsfest helfe :tongue:
    Wenn ich in den Vorstand einer Partei gewählt wurde (ohne Aufwandsentschädigung) ?(


    Ich blicke das wirklich nicht und kann es in dieser Form auch nirgendwo finden.


    Welche Abendtätigkeit, putzmunter, musst du denn melden, obwohl du nichts verdienst? Davon habe ich noch nie gehört.

  • So, ich habe mal nachgeschaut:


    Im "Dienstrechts für Lehrer in Niedersachsen.Grundriß/Rechts- und Verwaltungsvorschriften" von Wilhelm Habermalz (Stand leider nur November 2004) steht im Kapitel "Grundriß des Dienstrechts für Lehrer in Niedersachsen", Abschnitt 5.4.1 "Nebentätigkeiten im eigenen Interesse" sinngemäß und etwas verkürzt Folgendes (wer das komplett lesen will, muss es sich selbst besorgen). Eigene Anmerkungen in eckigen Klammern:
    ------------------------------------------------------------------------------
    "Grundsätzlich bedarf jeder Beamte zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung [...]


    Genehmigungsfrei sind folgende Nebentätigkeiten (§ 74 NGB):


    - eine unentgeltliche Nebentätigkeit (Ausnahme s.u.)


    - die Verwaltung des eigenen Vermögens [...]


    - eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. [...] Die Erteilung von Unterricht [...] ist, soweit sie entgeltlich ist, dagegen nicht genehmigungsfrei.


    [Jetzt wird auf einen Erlaß von 1978 verwiesen, indem wieder Außnahmenn von der Genehmigunsfreiheit definiert werden]


    - Gutachtertätigkeit. Nach dem o.g. Erlaß ist diese praktisch nur genehmigungsfrei, wenn sie von Hochschullehrern oder von Angehörigen wissenschaftlicher Institute ausgeübt wird.


    - Tätigkeit in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.


    - Weiter sind genehmigungsfrei alle ehrenamtlichen Tätigkeiten bei kommunalen Körperschaften, bei der Sozialversicherung, in der Personalvertretung oder als ehrenamtlicher Richter (vgl. o.g. Erlaß).


    Die genannten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten braucht der Beamte grundsätzlich nicht [!] dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. [...]


    [Es folgt ein Hinweis auf unentgeltlich erteilten Nachhilfeunterricht für Schüler einer eigenen Klasse, was ein Verstoß gegen die Beamtenpflichten darstelle, und vom Dienstvorgesetzten verboten werden könne. Dies ist nach meinem Verständnis die oben gemeinte "Ausnahme".]


    Dem Dienstvorgesetzten steht insoweit auch das Recht zu, Auskünfte über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu verlangen.


    Genehmigungpflichtig sind alle übrigen Nebentätigkeiten.


    Infrage kommen vor allem


    -Tätigkeiten gegen Entgelt


    - jede gewerbliche Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufs oder die Mitarbeit hierbei


    - die Übernahme einer Organstellung (Vorstand, Aufsichtsrat) in einem Unternehmen"
    ------------------------------------------------------------------------------
    So, dass sollte erst einmal reichen, ansonsten: Besorgt euch das Beamtengesetz eures Bundeslandes oder einen Kommentar hierzu.


    Gruß !


    ps: Das stellt hier natürlich keine Rechtsberatung dar, sondern nur die allgemein gültige Regelungen für Niedersachsen, soweit sie mir bekannt sind.

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    2 Mal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • Danke mikael, das ist mal was sehr genaues!!


    "Unentgeldliche Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei." So habe ich das auch gelernt. Sonst müsste man sich ja wie schon geschrieben jedes ehrenamtliche Engagement genehmigen lassen oder anzeigen. Das würde ja auch die Behörden überfordern. Ich kenne Kollegen, die in mehreren Vereinen jedes Wochenende ehrenamtlich helfen.


    Der Nachhilfeunterricht bei eigenen Schülern berührt eher andere Problemfelder wie die Gleichbehandlung aller Schüler.



    Hat jemand so eine Aufstellung für Baden-Württemberg? In meinen Schulrechtsunterlagen stand nur der von mir zitierte Satz. Mehr habe ich nicht mitgeschrieben ;(


    Rechtlich verbindlich ist in diesem Forum selbstverständlich nichts, sonst würde sich ja keiner mehr trauen, irgendetwas zu schreiben.
    Aber wenn jeder etwas findet und eigene Erfahrungen weitergibt, sind wir hinterher doch etwas schlauer.

  • Zitat

    Original von German
    Hat jemand so eine Aufstellung für Baden-Württemberg? In meinen Schulrechtsunterlagen stand nur der von mir zitierte Satz. Mehr habe ich nicht mitgeschrieben ;(


    Warum googelst du nicht einfach nach? Vier Minuten Suche und das Ergebnis ist da...


    Hier findest du die entsprechenden Passus im Landesrecht BW. Für dich interessant sind die §§83 und 84.


    Nele

  • Zitat

    Original von German
    ...
    "Unentgeldliche Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei." So habe ich das auch gelernt. Sonst müsste man sich ja wie schon geschrieben jedes ehrenamtliche Engagement genehmigen lassen oder anzeigen. Das würde ja auch die Behörden überfordern. Ich kenne Kollegen, die in mehreren Vereinen jedes Wochenende ehrenamtlich helfen.
    ....


    Das ist so nicht korrekt. Es kommt auf den Zeitaufwand an, der erforderlich ist. Man darf auch nicht dem falschen Gedanken folgen, dass Aufwandsentschädigungen ja kein "Entgelt" seien....


    Am Besten: Schulleiter fragen. Die Nebentätigkeit melden - egal, ob sie bezahlt oder unbezahlt ist.
    Als Beamter ist man verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherren zu widmen - und sonst niemandem, es sei denn, der Dienstherr gibt seine Erlaubnis. Das ist zwar eine seltsame Regelung, aber wir sind ja auch Beamte - und keine Angestellten.


    Nichtanmeldung kann teuer zu stehen kommen. Neben disziplinarrechtlichen Folgen wird eventuell das Gehalt gekürzt oder eine Überweisung der Beträge an die Staatskasse angeordnet, die man durch die Nebentätigkeit "verdient" hat.


    Da lohnt es sich schon, genau nachzufragen, bevor man eventuell für die Nebentätigkeit am Ende sogar noch Geld zuschießen muss....


    Im Dienstrecht wird auch eine feine, aber SEHR wichtige Unterscheidung zwischen "anmeldefrei" und "genehmigungsfrei" gezogen. Anmeldefrei ist fast gar nichts....

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

    • Offizieller Beitrag

    und wenn ich im Angestelltenverhältnis an einer Schule wäre ? Wären das dann dieselben Vorschriften?

  • Nochmal die Nachfrage, alias (oder andere)


    Letzte Woche diskutierten wir das Thema im Kollegium und keiner der Vereinsaktiven hat seine UNENTGELDLICHE (also auch keine Aufwandsentschädigung, mit unentgeldlich meine ich unentgeldlich)) Aktivität angemeldet.


    Und keiner kann sich vorstellen, dass das Bierausschenken beim Sommerfest des eigenen Vereins zwichen 15 und 16 Uhr anmeldepflichtig ist.



    Und keiner käme auf die Idee, den Schulleiter zu fragen, ob er beim Sommerfest seines Musikvereins Brötchen schmieren darf.


    Der Begriff "Nebentätigkeit" ist mir da zu hoch gegriffen.


    Für Niedersachsen hat Mikael das Problem der Anmeldepflicht ja per seriöser Quelle geklärt: "Gehmigungsfreien Nebentätigkeiten braucht der Beamte grundsätzlich nicht [!] dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. [...]
    und dazu zählt ja auch - "eine unentgeltliche Nebentätigkeit"


    Für Baden-Württtemberg - danke neleabels - lese ich das nach meinem Urlaub :D nochmal nach.

  • [quote]Original von Mikael


    Genehmigungsfrei sind folgende Nebentätigkeiten (§ 74 NGB):


    - eine unentgeltliche Nebentätigkeit (Ausnahme s.u.)


    - die Verwaltung des eigenen Vermögens [...]


    Toll................immer die Verwaltung des eigenen Vermögens ist nicht genehmigungspflichtig!

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