Hallo! Ich bin neu hier und habe direkt einige Fragen:
Ist es den Schulleitern in NRW eigentlich erlaubt, teilzeitbeschäftigte Grundschulkräfte nach §78 b LBG in der offenen Ganztagsgrundschule an zwei Nachmittagen von 14 bis 15 Uhr als Hausaufgabenbetreuung einzusetzen, obwohl es auch möglich wäre, an einem Nachmittag eine Hausaufgabenbetreuung von 14 bis 15 Uhr anzusetzen und im Anschluss von 15 bis 16 Uhr eine AG anzubieten?
Ist eine Teilzeitkrraft (21 von 28 Stunden) überhaupt dazu verpflichtet, Nachmittagsunterricht zu erteilen?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
Skippy