Versetzung aus pädagogischen Gründen ... mit Probezeit?

  • Hallo,


    wir (RS in NRW) hatten heute Versetzungskonferenzen.


    Eine Schülerin, die eine "6" in Mathe hatte (alle 3 Arbeiten 6) wurde nach Zustimmung der Versetzungskonferenz aus päd. Gründen trotzdem in die nächshöhere Jhgst. versetz, was ja auch durchaus rechtens ist.


    Nun kam unsere Schulleiterin auf die Idee, sie aus päd. Gründen für einen Probezeitraum von 12 Wochen zu versetzen, um zu sehen, ob das Kind erfolgreich mitarbeiten kann.


    Ähnlich verfahren wir z.B. mit Schüler, die wir von der HS aufnehmen.


    Meines Erachtens ist diese päd. Versetzung auf Probe rechtlich zu beanstanden. Entwerder ein Kind wird versetzt (regulär oder aber aus päd. Gründen) oder es wird eben nicht versetzt. Eine Versetzung auf Probe ist m.E. nicht vorgesehen.


    Wie beurteilt ihr den Fall?


    LG
    Pluto1024

  • Ich habe auch einen Schüler, den ich gerne aus pädagogischen Gründen versetzen würde, und schaue mir grade die APO SI an, allerdings guck ich nicht wirklich durch.
    Du redest auch von der "Prognoseentscheidung"? Diese bedeutet allerdings, dass der Schüler unumkehrbar versetzt wird. Ich guck da nicht durch.


    Gibt es denn eine Möglichkeit jemanden "auf Probe" zu versetzen? Bin ebenfalls ratlos. ?(

    There is a difference between knowing the path and walking the path. (Matrix)

  • Googeln
    http://www.google.de/search?q=%22Versetzung+auf+Probe%22+NRW


    bringt:



    Zitat

    Selbstständige Schule
    20% der Schulen haben die Versetzung auf Probe eingeführt oder das Sitzenbleiben abgeschafft. Bis zum Jahre 2009 will die Ministerin alle Schulen in NRW ...


    http://www.tresselt.de/schule21.htm

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Die angegebenen URLs helfen nicht wirklich weiter und führen nicht zu dem gewünschten Ergebnis.


    WIR sind nicht selbstständige Schule und haben auch nicht die Versetzung auf Probe eingeführt.


    Mir ging es um die rechtliche Unbedenklichkeit des von mir geschilderten Falles, deren Beantwortung leider weiterhin offen ist.


    LG
    Pluto

  • Naja, als Konrektor würde ich mich da mal an entsprechender Stelle (Juristen der Bezreg? hier in Hessen wäre es das Schulamt) kundig machen.


    Mir ist allerdings aufgefallen, dass der Paragraph 50 des Schulgesetzes NRW sowie der Paragraph 21 der APO S I ein Verbot der Versetzung auf Probe nicht erwähnt, wohingegen die analoge hessische Verordnung das Verbot der Versetung auf Probe explizit anführt. Meiner bescheidenen Meinung nach müsste sie damit zulässig sein.


    Gruß
    Maria

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

    2 Mal editiert, zuletzt von Maria Leticia ()

  • Naja ... als Konrektor habe ich die Schulleitung darauf aufmerksam gemacht. Die Verantwortung liegt bei dieser Entscheidung auch bei der SL und nicht beim Konrektor.

  • Wenn die Sache damit beendet ist, warum fragst du dann hier noch? (Nicht böse gemeint, ich denke halt dass du in deiner Position leichter an qualifizierte Infos kommst als durch das Forum.)

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

    Einmal editiert, zuletzt von Maria Leticia ()

  • Ich habe nicht geschrieben, dass der Fall für mich damit beendet ist.


    Meine Frage lautete: Wie beurteilt ihr den Fall?

  • Hi,


    Zitat

    Meines Erachtens ist diese päd. Versetzung auf Probe rechtlich zu beanstanden. Entwerder ein Kind wird versetzt (regulär oder aber aus päd. Gründen) oder es wird eben nicht versetzt. Eine Versetzung auf Probe ist m.E. nicht vorgesehen.


    ein Fall für Juristen. Es muss doch einfach irgendwo stehen, ob so etwas vorgesehen ist. Wenn es nirgendwo steht, ist es wohl auch nicht rechtens bzw. rechtlich sehr zweifelhaft.


    Nur zum Vergleich kann ich für die Realschule und das Gymnasium BW sagen, dass die Versetzung auf Probe hier vorgesehen ist (Probezeitraum: 4 Wochen) und zwar jeweils nach § 1 (6) der Versetzungsordnung für die Realschule bzw. das Gymnasium.


    Das hilft natürlich für NW nicht direkt weiter, aber ihr werdet doch analoge Rechtsordnungen haben - und, wie gesagt, wenn dort von Probezeiten nicht die Rede ist, ist es wohl sehr zweifelhaft.


    Grüße
    Unter uns

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    ich halte die "Probezeit" für eine ... Auslegung der beiden folgenden Paragraphen / Abschnitte. Und halte sie damit ggf. für rechtens.


    AO-SI (07/08), §20, Abschnitt 3 (Hervorhebungen von mir)


    Das heißt, dass auch ein Schüler mit einer 6 im Hauptfach entgegen der Versetzungsbestimmungen versetzt werden kann.


    In Bezug auf die Probezeit kommt dann §19, Abschnitt 3 zum Tragen. Dies müsste dann allerdings nach Absprache mit den Eltern erfolgen.


    Das heißt, dass der betreffende Schüler innerhalb eines Schuljahlbjahres freiwillig zurückversetzt werden kann. Dies kann also auch nach 12 Wochen passieren. Der Begriff "Probezeit" impliziert allerdings, dass die Rückversetzung auf Antrag der beteiligten Lehrer geschieht und nicht auf Antrag der Eltern.
    Diese Variante setzt also eine intensive Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohle des Schülers voraus.


    Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.


    kl. gr. Frosch

  • Zitat

    Original von kleiner gruener frosch


    Diese Formulierung ist mir bekannt. Sie sagt jedoch aus, dass der Schüler versetzt ist ... und zwar endgültig.


    Mein beschreibener Fall tendierte in die Richtung, dass ein Schüler "auf Probe" versetzt wird. Dies ist m.E. in NRW nicht vorgesehen. Meine SL stützt sich auf die sog. "Prognoseklausel", die m.E. hier fehlinterpretiert wird.


    Mir geht es nicht darum, meiner SL einen zu "pinnen". Letztendlich muss sie das verantworten. Es ging mir lediglich um die Eruierung der rechtlichen Unbedenklichkeit, die wohl auch offensichtlich in diesem Forum bestehen bleibt.


    Letztendlich ist diese Entscheidung sicherlich zu begrüßen, da sie "pro Schüler" ist; einzig und allein die rechtliche Unumstrittenheit bleibt weiter im Raume.


    LG
    Pluto1024

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