Hallo AK!
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(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der
richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie
der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße
gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen
die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße
führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der
Jahrgangsstufe 11 und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in
den Jahrgangsstufen 12 und 13. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen
festgelegten Grundsätze.
Wenn ich das richtig lese, dann geht es hier um NOTENpunkte, d.h. wenn Du aufgrund der erreichten Punktzahl in der Klausur bei beispielsweise 70 Punkten ein "gut minus", d.h. 10 Notenpunkte geben würdest, Du das noch einmal um bis zu zwei Notenpunkte (!) herabsetzen, also auf "befriedigend plus" oder "befriedigend" - entsprechend eben 9 oder 8 Notenpunkten.
Somit also zusätzlich zu den nicht gegebenen Bewertungspunkten in der Klausur.
Gruß
Bolzbold