Hallo!
Ich würde mit meinen Schülern (8. Klasse, 13 Jahre alt) gerne einen fiktiven Taschengeldplan erstellen, d.h. die Schüler sollen Einnahmen und Ausgaben einander gegenüberstellen. Hierzu möchte ich den Schülern Jobs anbieten, z.B. Zeitungen austragen, Gartenarbeit beim Onkel usw.
Die Schüler werden sich evtl denken "ich arbeite lieber viel, dann kann ich mir auch mehr kaufen". Nur können sie natürlich nicht Tag und Nacht arbeiten. Also würde ich gerne eine zeitliche Höchstgrenze vorgeben. Weiß jemand, wo diese liegt? Arbeiten innerhalb der Familie (=Onkel) sind ja anders geregelt als Arbeiten bei einem offiziellen Arbeitgeber, oder?
Vielleicht bräuchte ich ja auch gar nicht auf das Gesetz eingehen, sondern einfach sagen, dass die Schule ja nicht unter dem Arbeiten leiden darf und sie auch noch Freizeit benötigen und sie deshalb nicht mehr als X Stunden arbeiten sollen?
Viele Grüße
Mathetiger
Wie viele Stunden dürfen Jugendliche arbeiten?
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Hier findest du alle Informationen:
Jugendarbeitsschutzgesetz:
http://www.gesetze-im-internet…recht/jarbschg/gesamt.pdf
LG Lieselümpchen
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Daraus:
Zitat
§5
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über
13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung
leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund
ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich,
in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des
Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31
entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen
(§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
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