Eine kurze Frage an die Fremdsprachenkollegen und -kolleginnen: Wird bei euch notentechnisch auf LRS Rücksicht genommen? Wenn ja, bis zu welcher Klassenstufe? Bei uns ist zumindest für das Fach Französisch, das ja nun ab Klasse 6 unterrichtet wird, noch nichts verbindlich geregelt.
LRS im Fremdsprachenunterricht
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Hallo!
Bei uns wird darauf keine Rücksicht genommen. Nicht mal im Deutschunterricht Traurig, aber wahr. So ist das bei uns!
Gruß, Yula -
yula - Hat Niedesachsen denn dazu keine Gesetzes-/Erlasslage? Das muss doch irgendwie geregelt sein? Die armen Schüler...
In Hessen ist das eigentlich schon ewig klar geregelt (ich glaube, seit den 80ern):
Zitat§ 2
Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, daßLerninhalte, Lernkontrollen und deren Bewertung auf das individuelle Lerntempo und den Stand des Lernprozesses abzustimmen sind.
verlangsamtes Lesetempo und mehr Zeit beanspruchendes Leseverständnis die Leistungen in fast allen Fächern beeinträchtigen.
§ 3
Schriftliche Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit (z.B. Diktate) werden nicht benotet. es sei denn, der Schüler hat eine mindestens mit der Note "ausreichend" zu bewertende Leistung erbracht. Wird keine Note erteilt, so ist die Arbeit mit Hinweisen, Anmerkungen und Vorschlägen für die Weiterarbeit zu versehen.Bei anderen schriftlichen Arbeiten werden die Fehler in der Rechtschreibung nicht mitbewertet. Dies gilt auch für die Fremdsprachen.
§ 4
Die Zeugnisnoten im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen enthalten keine Bewertung von Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben. Eine entsprechende verbale Aussage erfolgt im Zeugnis unter "Bemerkungen".Es gibt in den Richtlinien dazu noch viele Vorschläge, wie man Arbeiten und Tests sinnvoll gestalten kann, z.B. Arbeitszeitverlängerung, mündliche Aufgabenstellungen, anders geartete Aufgaben, stärkere Gewichtung des Mündlichen, etc etc.
Allerdings mus sman auch sagen, dass es auch hier noch immer Kollegen gibt, die LRS für eine Modekrankheit oder Faulheit halten und die Regelungen, solange sie keiner dabei erwischt bzw. auf seinem Recht besteht, schlicht ignorieren. Es werden zum Glück kontinuierlich weniger. Ist wohl auch manchmal eine Generationsfrage.
Da muss man als Klassenlehrerin hinterher sein und vor allem bei Schülern und Eltern Aufklärungsarbeit betreiben. Von meinen x "LRS-Eltern" kannten viele, v.a. oft die Migrantenfamilien, die Erlasslage nicht...
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@ meike
Bin nicht so gut infomiert (schäm!). Hab mein Referendariat an einer GS gemacht und bin dann danach an meine jetzige HRS gekommen, in der ich nur ein halbes Jahr Deutsch machen durfte, bevor ich den Unterricht an eine Referendarian abgeben musste.
Als ich damals schüchtern nachfragte, wie wir das denn im Realschulbereich handhaben, war die Antwort, dass sich Eltern um Förderung bemühen müssen und wenn das dann in Deutsch nicht hinhaut, müssen die Schüler eben auf die HS. Ja, das war dann deutlich!
Nun ja, wenn ich in einem halben Jahr wieder Deutsch unterrichte, werde ich mich vermehrt dahinter klemmen. In meiner eigenen Klasse ist ein Mädchen mit LRS und ich merke natürlich, dass sich diese Probleme auch in die Fremdsprachen übertragen. -
Für Niedersachsen gilt laut Erlass (Auszug):
Zitat4. Leistungsfeststellung und –bewertung
4.1 Grundsätze
Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.
Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein
- stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,
- zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung,
- zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik.Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere
- Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen;
- didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial),
- Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung,
- Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung.Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden.
Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf der Prozessbeobachtung der individuellen Lernentwicklung vorgesehen werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in die Beurteilungen der Fächer nicht einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.
4.2 Zeugnisse
Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung.
Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen werden.
Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung
- eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,
- eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen,
- von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schulform am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen. -
Vielen Dank für die Info!
Also unterliegen auch Schüler mit Einschränkungen den geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Außer ich beschließe Ausnahmeregelungen.
Na, da hat es sich meine Schule ja sehr einfach gemacht. Vielleicht sollte ich das nochmal ansprechen, aber erst sobald ich wieder Deutsch habe...
Danke Schlauby!
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