BAT - Kündigung in der Probezeit

  • Hallo,
    ich stehe vor dem Problem, meinen gerade erst unterschriebenen BAT-Vertrag kündigen zu wollen. Vor zwei Wochen hab ich in Hessen angefangen, könnte jetzt aber eine Stelle in BW haben, viel näher und außerdem die "schönere" Fachrichtung.


    Ich finde nichts zur Kündigung in der Probezeit. Ist die Frist da kürzer oder genau wie in der übrigen Zeit auch (2 Wochen zum Monatsende)?


    Echt vertrackte Situation...

  • BAT § 53 (1)


    Bist zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses... beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.


    In der Probzeit somit 2 Wochen.


    Viel Erfolg.


    Gruß
    Super-Lion

  • Hmm, diesen Satz kenn ich auch. In meinem Vertrag steht aber "die Probezeit beträgt vier Wochen". Ist in diesen vier Wochen irgendwas anders als danach??

  • Die Probezeit verlängert sich, wenn Angestellte an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet haben. In diesen Fällen verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht.


    Die Festanstellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt durch eine 'Dienstliche Beurteilung' durch den/die Schulleiterin am Ende der Probezeit. Eine besondere Bewährung (gute oder sehr gute Benotung) soll (natürlich) hierbei festgehalten werden.


    Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist das Arbeitsverhältnis nur sehr schwach geschützt. Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnissses nicht.


    Nach § 53 Abs. 1 BAT beträgt die Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluß.


    Wird in der Probezeit die 'Nichtbewährung' festgestellt, so kann das Beschäftigungsverhältnis seitens des Arbeitgebers durch ordnungsgemäße Kündigung beendet werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen - mit der Folge, dass eine neue Probezeit begründet werden kann.


    In der Probezeit ist es somit relativ einfach, Dich loszuwerden.
    Ist so bei einem Mit-Ref von mir passiert. Fachleiter etc. waren alle begeistert, aber der Rektor wollte nun mal lieber seinen Neffen auf diese Stelle. Schwups. Rausgehauen. Keine Chance. Auch nicht beim Regierungspräsidium. Eine Begründung findet sich eben immer.

  • Wow, danke für deine Mühe.


    Das bedeutet, dass nur der Arbeitgeber was von der Probezeit hat und ich nicht? :rolleyes:


    Würde für mich heißen: wenn mein Schulleiter nicht mit der Auflösung des Vertrages einverstanden ist, kann ich erst Ende September aus dem Vertrag raus. Richtig?


    Oh, was für eine blöde Situation!

  • Bis jetzt kenne ich das nur so, dass beide Seiten die gleichen Kündigungsbedingungen haben. Das heißt m.E., dass Du selber natürlich auch in der Probezeit kündigen kannst und in zwei Wochen (zum Monatsende) raus bist.


    LG
    ninale

    Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht.

  • Blöde Sache. Aber wenn das mit den zwei Wochen stimmt, dann kommst du ja noch rechtzeitig raus und kannst dann direkt in Bawü weitermachen. Ruf doch mal bei deiner Rechtschutzversicherung an. Die wissen das bestimmt genau. Wenn man in der Gewerkschaft ist, dann hat man das automatisch. Das wäre jetzt meine Idee, ob das die richtige Adresse ist, weiß ich aber allerdings auch nicht.

  • Also 2 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende sind ja wohl relativ kurz.


    In der freien Wirtschaft sind das 4 Wochen!


    Ansonsten einfach mal nachfragen, vielleicht gibt's ja auch eine verständnisvolle Einigung.


    Reisende soll man schließlich nicht aufhalten.


    Gruß
    Super-Lion

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