Lehrerbenotung / Spickmich

  • Hallo liebe Lehrerforenler,


    seit vor einigen Tagen bei uns in der Zeitung ein großer Artikel über die Legalität/Legitimität der neuen Homepage "Spickmich" war, beschäftigt mich die Homepage ein bisschen. Was haltet ihr davon. Evaluation finde ich grundsätzlich gut, ich finde aber zum einen die Kriterien problematisch, zum anderen die Möglichkeit Lehrerzitate sowie Kommentare über Lehrer einzustellen. Abgesehen davon weiß ich nicht, ob sich sowas für jeden sichtbar im Internet befindne muss?


    Was haltet ihr davon?


    http://www.ksta.de/html/artikel/1173175257315.shtml

  • Ich hab mich da mal spaßeshalber angemeldet..aber die Lehrerbewertungen sehe ich trotzdem noch nicht.... ?(?(

  • Schau oben auf die "Top 10"


    Die anderen Schul-Listen werden scheinbar momentan überarbeitet.


    Schon krass, wie manche Kollegen hier "subtil" an den Pranger gestellt werden.
    Da müssen sich nur 5 oder 10 Schüler zusammentun - und der Rufmord ist perfekt.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Zitat

    Nur 2 Monate online und fast 7.000 Schüler haben schon 10.000 Lehrer benotet! Außerdem berichteten bigFM und RTL - die Beiträge stellen wir gleich ins Blog.


    von http://www.spickmich.de


    Ganz übel finde ich, dass es nicht nur eine TOP-10, sondern auch eine "Flop-10" der schlechtesten Lehrer Deutschlands gibt. Sowas ist Rufmord. Da müssen sich die Macher wohl noch warm anziehen.... denn da können die sich nicht auf die Selbstverantwortung der Bewertenden zurückziehen. Da dürfte wohl auch das Presserecht gelten.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Zumal SuS häufig nur soweit bewerten, wie sie benotet wurden.



    Wie an der Uni. Viele Profs haben dort nun das Bewertungssystem zugunsten der Studenten verbessert, da sie dann gut bewertet werden. Und das ist mit den neuen Professuren immens wichtig. An vielen Unis werden Evaluationen nun auch deutlich zurückgefahren. Von daher sind Evaluationen mit vorsicht zu genießen....

  • In unserem Käseblatt sollen jetzt auch die Lehrer der örtlichen Schulen bewertet werden.
    Top-10 und Flop-10 werden veröffentlicht, die armen SuS bleiben natürlich anonym. "Nett wäre eine Begründung der Note" Ja nee, is klar. Ich würfel ja auch meine Noten. Und wenn mir die Noten nicht passen, würfel ich einfach weiter.....
    Ich bin ja mal gespannt....


    LG
    Tina

  • Theoretisch müsste es doch gehen, dass einzelne Lehrer oder auch Schulen sich sperren lassen, oder?
    Bei www.meinprof.de mussten soweit ich weiß einige Unis und Profs rausgenommen werden, weil die Einspruch erhoben haben. Ich weiß allerdings nicht, wie weit es da mit Klagen ging.
    Wobei Studenten wahrscheinlich wenigstens etwas objektiver urteilen als Schüler.

  • Hi,
    Bei mir an der Schule hatten wir einige Probleme mit einem ähnlichem Forum. Ich denke, das Ganze ist rechtlich mehr als bedenklich. Da gibts relativ klare Urteile aus Bayern und Rheinland- Pfalz (z.B. was passiert, wenn ein Schüler Beleidigungen oder ähnliches über Lehrer auf einer privaten Homepage veröffentlicht, wird er sofort der Schule verwiesen --> ich meine, auf Lehrer-online.de wären diese Dinge nachzulesen). Der Grundgedanke der drei Studenten ist ja wohl auch mehr als heuchlerisch, von wegen faire, konstruktive Bewertung und so... Sie verleiten die Schüler hier wirkich zu nichts Gutem! Wenn ich mir vorstelle, ich hätte mich als Schüler an so einem Forum beteiligt, ich wäre oft aus Wut heraus mehr als unfair gewesen! Und trotz "Einloggen" ist das Ganze ja öffentlich (und kein Pausenhofgespräch, für das es die meisten Schüler aus mangelnder Medienkompetenz ja halten).
    Bei uns nahmen Foren über Lehrer überhand (Thema: "Scheiß ..." mit üblen Kommentaren bis hin zu Morddrohungen). Wir hatten deshalb die Polizei in der Schule, die ganz klar gesagt hat, dass man dagegen mit Erfolg strafrechtlich vorgegen kann!

  • Zumal der Manipulation Tür und Tor geöffnet sind.
    Ich hab' mir mal kurzerhand eine Wegwerf-Mailadresse bei Web.de geholt und konnte mich damit bei einer x-beliebigen Schule als Schüler eintragen ...


    Die Mail-Adressen bekomme ich bei Bedarf im 50-er-Pack und meine IP wechsle ich wenn ich will, wie's Hemd und wenn ich dann noch über einen anonymen Proxy route findet mich kein Staatsanwalt ... 10 Bewertungen für einen Lehrer genügen, damit dieser in der Liste mit Wertung erscheint. Da könnte ich als Einzelperson an einem einzigen Nachmittag ein komplettes Kollegium bewerten - und sämtliche "Sicherungen" dieser Herren umgehen. Diese Möglichkeiten sind den Kids doch schon längst bekannt - dazu müssen diese nicht mal zu den Saugern und Hackern gehören ... :rolleyes:

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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  • Schaut man sich die Schülerlisten an, wird schnell deutlich, welche Qualität die Bewertungen wohl haben werden.
    Schülernamen wie Ficki H., Hansz Arschlochus, Leo Vergessen, Meiki (frag meinen r.F.), Lotha Lotha usw, die scheinbar alle die Klasse 7c des Schiller-Gymnasiums in Köln besuchen, lassen jedenfalls nichts Gutes vermuten.


    Nur RTL und die BILD-Zeitung finden das Klasse, dass nun endlich auch die Lehrer Noten bekommen.... , das ist wahrer Journalismus....

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Hallo Ihr Lieben,


    mMn ist den drei Jungs nicht wirklich klar, wie der rechtliche Rahmen aussieht. In ihrem Blog wird ihnen nicht umsonst ans Herz gelegt, sie sollten sich schnellstens um professionelle juristische Beratung bemühen.


    Der Vergleich mit der Abizeitung, den die drei Anfangszwanziger gerne bemühen, hinkt gewaltig, denn die Abizeitung ist normalerweise nur einem eingeschränkten Kreis zugängig und ist eben auch nicht völlig anonym.
    Der Vergleich mit dem Pausenhofgespräch hinkt noch gewaltiger, denn ein Pausenhofgespräch ist keine Veröffentlichung.


    Die Seite scheint mir demensprechend auch schon etwas ausgedünnt worden zu sein. Manche Bereiche sind offline, eine umfassende Suche fehlt.


    Ob die eigentliche Intention der Seite wirklich darin besteht, Lehrer zu bewerten, bleibt offen. Schließlich tragen dort zur Zeit hunderte naiver Schüler ihre eigenen Daten ein - mit Namen, Wohnort, Geburtsdatum, Geschlecht, Schulbildung, Vorlieben, Abneigungen, etc.
    Wieviel mag die Seite wohl wert sein, wenn man sie nach ein paar Monaten Laufzeit mitsamt den Datenbanken gewinnbringend verkauft?
    100 Millionen Euro wie StudiVZ vielleicht noch nicht, aber schon 10 Millionen würden ausreichen, dass die drei BWL-Jungs bereits am Anfang ihres Studiums das Geschäft ihres Lebens gemacht hätten. :D


    LG
    Eva

    Nemo: "Ich habe aber eine kaputte Flosse!"
    Kahn: "Ich auch. Das hat mich niemals von irgendetwas abgehalten."

  • Habe es bei Lehrer-Online gefunden!
    Das scheint eine klare Angelegenheit zu sein - sofern ich das mit meinen Grundzügen des juristischen erkennen kann.






    Persönlichkeitsverletzungen und Verunglimpfungen


    Immer wieder finden sich in digitalen Medien Inhalte, die andere Personen in ihrem Ehrgefühl herabsetzen, verunglimpfen oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.


    So berichten die Nachrichtenmedien gelegentlich von Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler aus Ärger, Frust und ähnlichen Beweggründen einzelne Lehrkräfte massiv in Schwierigkeiten bringen, in dem sie diesen sexuelle Verfehlungen, ungerechte Behandlungen und so weiter andichteten. Daneben kommt es immer wieder vor, dass heimlich mit dem Fotohandy gemachte Personenaufnahmen ins Internet gestellt werden, ohne dass der Abgebildete hiervon etwa weiß.


    Gerade das Internet eignet sich insoweit in besonderer Weise als Verbreitungsmedium für entsprechende Kampagnen, da dort Inhalte einem sehr großen Leserkreis potentiell zugänglich sind und zudem schnell verbreitet werden können. Die Betroffenen werden hierbei einer ganz besonderen Drucksituation ausgesetzt, da etwa ein einmal in die "Internetwelt" gesetztes Gerücht nur schwer wieder beseitigt werden kann. Schülerinnen und Schüler auf der einen Seite sowie Lehrkräfte auf der anderen Seite sollten daher unbedingt wissen, welche Aussagen und Handlungen in der Öffentlichkeit (auch des Internets) noch erlaubt sind und welche einen Straftatbestand darstellen.




    Den strafrechtlichen Kern der Delikte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bilden die §§ 185, 186 und 187 StGB. Dies sind:


    Beleidigung
    § 185 StGB
    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    Üble Nachrede
    § 186 StGB
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    Verleumdung
    § 187 StGB
    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Verbot heimlicher Bildaufnahmen (auch von Lehrer-Online)


    Am 6. August 2004 ist in Deutschland § 201a Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in weitem Umfang unter Strafe stellt (so genannter "Paparazzi-Paragraf"). Anlass für die Strafvorschrift war, dass bis zu deren Erlass nach § 33 Kunsturhebergesetz nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten verboten war, nicht aber schon die Herstellung oder Weitergabe an Dritte. Die neue Strafvorschrift des § 201a StGB schließt diese Lücke. Sie hat auch für den schulischen Bereich erheblich Bedeutung, da insbesondere Handys, die mit einer Kamera ausgestattet sind (so genannte Foto-Handys), zum heimlichen Anfertigen von Fotos verleiten und gerade bei Minderjährigen sehr beliebt sind.



    Beispiele

    Schulsport-Fall
    Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos.


    Fotogalerie-Fall
    Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar (siehe Schulsport-Fall) die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Indem Waldemar Klaus die Fotos aus der Umkleidekabine zeigt, macht er sie einem Dritten zugänglich und verwirklicht dadurch § 201a Absatz 2 StGB. Zudem handelt es sich bei der Erstellung der Kopien durch Waldemar um ein "Gebrauchen" der Fotos und auch dies stellt einen Verstoß gegen § 201a Absatz 2 StGB dar. Klaus verletzt ebenfalls den Tatbestand des § 201a Absatz 2 StGB. Denn die Vorschrift verbietet es, heimlich erstellte Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dritten Personen zugänglich zu machen (zum Beispiel im Internet) Außerdem ist durch Klaus auch die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz verletzt, denn die Abrufbarkeit auf den frei zugänglicher WWW-Seiten ist ein nicht erlaubtes öffentliches Zurschaustellen von Personenfotos.


    Journalismus-Fall
    Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach § 201a StGB Absatz 1 StGB. Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu § 201a StGB lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz angedacht werden.


    Freundinnen-Fall
    Die beiden volljährigen Schulfreundinnen Maya und Tinka feiern ausgiebig und mit viel Alkohol das Ende der Abiturprüfungen. In dieser Stimmung fotografieren sie sich in Mayas Wohnung gegenseitig in freizügigen Posen. Einige Zeit später verkauft Tinka die Aufnahmen, die sie von Maya gemacht hat, an ein Online-Erotikmagazin, das auf "Privat-Models" spezialisiert ist. Der verantwortliche Redakteur Reibach veröffentlicht die Fotos im Internet. Haben sich Tinka und Reibach strafbar gemacht?

    Kurzantwort
    Nach § 201a Absatz 3 StGB ist es untersagt, befugt hergestellte Personenfotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich "wissentlich unbefugt" dritten Personen zugänglich zu machen. Ob sich Tinka in diesem Fall strafbar gemacht hat, ist wegen der tatbestandlichen Voraussetzung des "wissentlich unbefugt" unklar. Zwar ist davon auszugehen, dass Maya nicht mit der Weitergabe der Fotos einverstanden ist, ein diesbezüglicher ausdrücklicher Wille wurde durch sie aber nicht geäußert. Die Gesetzesbegründungen zu § 201a Absatz 3 StGB deuten jedoch darauf hin, dass der Täter explizit um die Unbefugtheit der Weitergabe wissen muss. Letztlich kann insoweit aber erst die zukünftige Rechtsprechung Klarheit bringen. Auf jeden Fall ist aber Reibach strafbar, denn § 33 Kunsturhebergesetz verbietet die öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos (etwa im Internet) ohne Einwilligung des Abgebildeten.

  • Zitat

    alias schrieb am 25.03.2007 01:30:


    Nur RTL und die BILD-Zeitung finden das Klasse, dass nun endlich auch die Lehrer Noten bekommen.... , das ist wahrer Journalismus....


    Ja, und sie verbreiten damit die Botschaft, es handle sich dabei um eine Art "ausgleichende Gerechtigkeit" oder so etwas, und viele Schüler und sicher auch Eltern werden das auch genauso empfinden.


    Der Unterschied liegt allerdings darin, dass wir unsere Schüler nicht in der Öffentlichkeit bewerten und schon gar nicht im Internet. Zensuren von Schülern dürfen ja nicht einmal vor der eigenen Klasse genannt werden.


    Wie würden BILD und RTL wohl reagieren, wenn einer von uns im Internet veröffentlichen würde, dass Schüler X z.B. in Mathe auf 4,5 steht oder durch die Prüfung gefallen ist?


    Gruß


    Animagus

  • Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht.



    <<brd halt

    Suum cuique!


    Um Vorwürfen vorzubeugen,
    gilt bei allen meinen Beiträgen mitzudenken:
    BSE:
    (BETROFFENHEIT SORGE ERSCHÜTTERUNG)

  • Zitat

    Animagus schrieb am 25.03.2007 13:21:


    Ja, und sie verbreiten damit die Botschaft, es handle sich dabei um eine Art "ausgleichende Gerechtigkeit" oder so etwas, und viele Schüler und sicher auch Eltern werden das auch genauso empfinden.


    Der Unterschied liegt allerdings darin, dass wir unsere Schüler nicht in der Öffentlichkeit bewerten und schon gar nicht im Internet.


    ... und schon gar nicht anonym und schon gar nicht unter der Gürtellinie...


    Dein Beispiel weitergeführt:


    "Schüler X (Vor-, Nachname, Schule und Schulort) hat nicht nur eine 4,5 in Mathe, sondern auch eine 6 in Latein, und im Sport will ihn keiner in seiner Mannschaft haben! Er ist insgesamt dumm wie Brot, total unsexy, hat eine Hackfresse und trägt nur uncoole Klamotten! Kein Wunder, dass er keine Freunde hat!


    Hähä, ein anonymer Lehrer von X."


    Ob das noch als "ausgleichende Gerechtigkeit" zu Spickmich.de gesehen werden würde? ;)

    Nemo: "Ich habe aber eine kaputte Flosse!"
    Kahn: "Ich auch. Das hat mich niemals von irgendetwas abgehalten."

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