Schulrechtsfrage - Weigerung bei Weisung des Schulleiters

  • Hallo!


    Zuerst einmal sorry, falls dieses Thema hier an der falschen Stelle ist, hab keine Rubrik Schulrecht gefunden.


    Wir haben im Seminar einen Schulrechtsfall bearbeitet, dessen Lösung mir sehr merkwürdig vorkommt. Würde gerne von euch mal wissen, was ihr dazu sagt. Wäre dankbar für Lösungsmöglichkeiten.


    Folgender Fall:


    Schulleiter S. weist Lehrerin L., die das Fach Sport unterrichtet, an, im Rahmen einer Projektwoche auf dem Schulhof ein Klettergerüst für die Schüler zu errichten. L. weigert sich, die Weisung zu befolgen, da sie das Klettergerüst für gefährlich hält und nicht die Schuld daran haben will, wenn den Kindern etwas passiert. S. teilt ihr mit, er wolle sich das ganze noch einmal überlegen.


    Als S am ersten Tag der Projektwoche auf seiner Anordnung besteht, beaufsichtigt L. die ihr zugeteilten Schüler und veranstaltet kleine Spiele, weigert sich aber entschieden, das Klettergerüst zu errichten. Statt dessen organisiert sie für die folgenden Tage Gymnastikübungen und sportliche Spiele.


    Ist das Verhalten der Lehrerin rechtmäßig?
    Wie verhält man sich als L. in solch einer Situation?

  • Das Verhalten von L. ist nicht rechtmäßig (ich gehe davon aus, dass sie Beamtin ist). Du bist als Beamter verpflichtet, die Weisungen deines Vorgesetzten auszühren.
    Kommen dir Zweifel über die Rechtmäßigkeit, so tritt das Remonstrationsrecht in Kraft:
    Du musst von der/dem übergeordneten Dienststelle/Vorgesetzten (bei uns in B-W für Gymnasien u Berufsschulen das Oberschulamt) die Rechtmäßigkeit der Anweisung prüfen lassen. Wird die Anweisung aufrecht erhalten, bist du von der rechtlichen Verantwortung freigestellt. Ist z.B. aus Eile (diese sollte aber begründet sein, man spricht von Gefahr in Verzug) keine Klärung möglich, muss die Anweisung befolgt werden, du bist aber auch dann von der rechtlichen Verantwortung befreit.
    Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anweisung offenbar strafbar, ordnungswidrig oder gegen die Menschenwürde wäre. In deinem Beispiel ist das aber nicht der Fall, die Kollegin hat es versäumt, den nächsthöheren Vorgesetzten zu informieren!
    In B-W in §75 Landesbeamtengesetz geregelt.
    Müsste aber anderswo analog sein...

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

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  • Muss Justus leider korrigieren: Ich habe außer einigen (interessanten) Beiträgen zu aktuellen Fällen der Schulrechtssprechung und den links zu den Schulgesetzen nichts Wesentliches finden können.
    Insbesondere sind für uns ja das Landesbeamtenrecht (s.o.) und die Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften der Kultusministerien interessant, die ich leider (für B-W) auch nur teilweise im Netz finden können. Wir in B-W sind aber natürlich in der glücklichen Lage, dass wir von beiden großen Berufsverbänden hervorragende Sammelbände zum Schulrecht haben bzw. als Referendar kostenlos überreicht bekommen!

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  • Vielen Dank für die Antworten! Hilft mir weiter! :)

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